Leitsatz (amtlich)
Thermotransformator
Zum Verhältnis von Rechnungslegungsanspruch und Auskunftsanspruch.
Orientierungssatz
1. Nach rechtskräftiger Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens ist für das bei Identität des Informationsgegenstands in dem umfassenderen Rechnungslegungsbegehren vollständig mitenthaltene Auskunftsverlangen kein Raum.
2. Den Gesellschaftsvertrag kann in der Regel nicht kündigen, wer allein, verschuldet oder auch nur objektiv vertragswidrig den das Vertrauensverhältnis in der Gesellschaft zerstörenden Streit veranlaßt hat.
3. Die Dauer einer Gesellschaft kann sich auch allein aus den Umständen, insbesondere dem Gesellschaftszweck ergeben, sei es auch nur in dem Sinne, daß bei einer sonst auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft während bestimmter Zeit nach Treu und Glauben ohne wichtigen Grund nicht gekündigt werden kann (Vergleiche BGH, 1967-01-19, II ZR 27/65, WM IV 1967, 315, 316).
Tatbestand
Die Parteien vereinbarten am 21. Juli/1. August 1977, daß die Klägerin das ausschließliche Recht der Verwirklichung und/oder Verwertung bestimmter Ideen und Erkenntnisse des Beklagten, die sich auf die elektrische Energiespeichergruppe, deren Speisung aus mehreren Energiequellen, ein Aggregat für Antriebszwecke, Schaltungs- und Steuerungsanordnungen, die Verwendung insbesondere bei Elektromobilen und die Entwicklung zu anmeldefähigen Erfindungen beziehen, erhalten solle. Nach § 1 des Vertrages gehörten zu dessen Gegenstand auch „der Anspruch auf Erteilung von Schutzrechten, das Recht auf zu erwartende Schutzrechte und das Recht aus den zu erwartenden Schutzrechten zu Gunsten der I.P.F. bzw. auf den Namen der I.P.F.” Der Beklagte sollte seine gesamten bisherigen Arbeitsergebnisse und Erfahrungen einschließlich vorhandener Unterlagen und Modelle und alle Ideen, die aus der Weiterentwicklung ab Vertragsschluß hervorgehen, zur Verfügung stellen. Die Klägerin hingegen war verpflichtet, die Weiterentwicklung eines Modells soweit zu finanzieren, daß eine Vorführung bei der einschlägigen Fachwelt möglich sei. Im Hinblick auf die Einbringung des Gedankengutes sollte der Beklagte als Gesellschafter an der Klägerin mit 47.500 DM Stammeinlage = 47,5 % des Stammkapitals beteiligt sein und eine einmalige Abfindungszahlung für das vorhandene Modell erhalten. Weiter heißt es in dem Vertrag:
„§ 5
Allgemeines
Die Vertragspartner verpflichten sich, einander bei der Schaffung vorführfähiger Modelle jede mögliche Unterstützung zu leisten und alles zu unterlassen, was eine zügige Entwicklung ungünstig beeinflussen könnte.
§ 6
Sperrklausel
Während der Geltungsdauer dieses Vertrages ist es beiden Vertragsparteien untersagt, mit Dritten auf dem gleichen Gebiet tätig zu werden. Außerdem ist es den Vertragspartnern während der Vertragsdauer nicht erlaubt, zu erwartende Schutzrechte weder unmittelbar noch mittelbar anzufechten.
§ 7
Vertragsende und Kündigung
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und er kann von beiden Partnern nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden.”
Bedenken der Klägerin wegen der Höhe der Kosten eines vorführfähigen Modells und der Patentierbarkeit der Chassiskonzeption und unerfüllte Vorfinanzierungsforderungen des Beklagten führten bald zu der Vereinbarung, nur die Aggregate des geplanten Elektrofahrzeugs herzustellen, und um Weihnachten 1977 zu der weiteren Vereinbarung, vorrangig einen außerhalb des ursprünglichen Vertragsgegenstandes liegenden Thermotransformator zu einem vorführbaren Gerät mit einem Finanzierungsbeitrag der Klägerin an den Beklagten von rund 36.000 DM zu entwickeln. Aufgrund der Patentanmeldungen vom 8. September 1977, mit deren Bearbeitung die Klägerin Patentanwalt G. betraute, wurden Patente für eine „Batterieanordnung, insbesondere zur Verwendung in Elektrofahrzeugen” und für ein „Fahrzeug mit Elektromotorantrieb” erteilt.
Zwischen den Parteien entstanden Spannungen, die sich verschärften und in einem umfangreichen teilweise mit persönlichen Angriffen geführten Briefwechsel und in gegenseitigen Forderungen und Vorwürfen zum Ausdruck kamen. Die Klägerin forderte die Herausgabe von Konstruktionsplänen, der Beklagte zusätzliche Vorfinanzierungen und promptere Erstattung von Auslagen; die Klägerin beanstandete die bisherige Abrechnung der von ihr vorfinanzierten Kosten in Höhe von 101.008,45 DM und verlangte Rechnungslegung.
Auf der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 1978 stritten sich der Beklagte und die übrigen Gesellschafter. Der Beklagte erklärte mündlich die Kündigung des Vertrages vom 21. Juli/1. August 1977 unter Berufung auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses; die Kündigung wurde in das Protokoll der Gesellschafterversammlung aufgenommen und vom Beklagten am 9. August 1978 schriftlich wiederholt. Über den Zeitpunkt des Zugangs bei der Klägerin streiten die Parteien.
Nach einem Schriftwechsel zwischen den Zeugen Dr. G. und Dr. W. zum Zwecke der Verständigung zwischen den Parteien schrieb Dr. W. am 10. Dezember 1979 an den Beklagten u.a., an den verhärteten Fronten habe sich nichts geändert. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1980 wurde dem Geschäftsführer der Klägerin das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 9. August 1978 vorgelegt.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage vorerst beantragt,
Mit seiner Widerklage hat der Beklagte beantragt
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das Teilurteil vom 27. Januar 1981
- den Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Verwendung der ihm von der Klägerin im Rahmen des Vertrages vom 21.7.1977/1.8.1977 überlassenen Gelder,
- die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Rechenschaftsablegung begehrt hat,
- im übrigen die Entscheidung über die Klage vorbehalten,
- auf die Widerklage festgestellt, daß der Vertrag vom 21.7.1977/1.8.1977 durch die auf den 9.8.1978 datierte Kündigung des Beklagten aufgelöst ist.
Das Berufungsgericht hat die von beiden Parteien eingelegten Berufungen zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Feststellung der Vertragsauflösung wendet, und die die Verurteilung zur Auskunftserteilung angreifende unselbständige Anschlußrevision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abweisung der Klage im Umfang des Auskunftsbegehrens und zur Zurückverweisung im Umfang des Feststellungsantrags.
I. 1. Zu der Feststellung über die Auflösung des Vertrages vom 1. August 1977 hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe den Vertrag am 10. Juli 1980 wirksam gekündigt; er habe nicht bewiesen, daß die schriftliche Kündigungserklärung der Klägerin früher zugegangen sei. Ein wichtiger Grund zur Kündigung habe vorgelegen. Schon ein halbes Jahr nach Vertragsschluß seien die Beziehungen der Vertragsparteien sehr gespannt gewesen, das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 1978 weise Verbalinjurien wegen angeblicher Verletzungen der Verpflichtungen aus dem „Präambelvertrag” aus. Spätere Bemühungen um Verständigung durch Briefwechsel und Besprechungen seien erfolglos geblieben. Die Unmöglichkeit einer gedeihlichen Zusammenarbeit bilde ohne Rücksicht auf die Frage des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens einer Vertragspartei einen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung; die Voraussetzungen für ein Gedeihen der Gesellschaft seien aus persönlichen und sachlichen Gründen nicht mehr vorhanden gewesen. An dieser Beurteilung ändere es nichts, daß für die Klägerin aufgrund der Arbeiten des Beklagten im Jahre 1983 noch zwei Patente erteilt worden seien; denn die Anmeldungen seien zu einer Zeit erfolgt, als die Beziehungen der Parteien noch intakt gewesen seien, nämlich am 8. September 1977.
2. a) Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, eine gedeihliche Zusammenarbeit der Parteien sei unmöglich geworden, nicht die Prüfung erübrigt, ob der Beklagte allein oder überwiegend schuld daran sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß ausnahmslos von der Bewertung des Verhaltens der Beteiligten und insbesondere ihrer Beiträge zu der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit von jeder Abwägung abzusehen wäre. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Wer allein, verschuldet oder auch nur objektiv vertragswidrig, den Streit veranlaßt hat, kann in der Regel nicht kündigen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 44. Aufl. § 723 Anm. 1b). Es ist auch grundsätzlich immer eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere ein Verschulden, soweit die Parteien sich darauf berufen, zu berücksichtigen ist (vgl. BAG JZ 1975, 737 mit Anm. Säcker; Palandt aaO § 626 Anm. 4c, e). Die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes setzt nämlich die Feststellung voraus, daß dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (BGH GRUR 1959, 616, 617 f – Metallabsatz; NJW 1981, 1264, 1265). Einen Sachverhalt, bei dem ein Eingehen auf die Ursachen der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ein solcher Fall könnte etwa vorliegen, wenn auch die nicht kündigende Seite ausdrücklich die für die Vertragsdurchführung unentbehrliche Erfüllungsbereitschaft versagt und die Erreichung des Vertragszwecks damit ausgeschlossen hat (vgl. RG JW 1930, 1727 f.). Feststellungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
b) Die Revision der Klägerin rügt deshalb zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht der Frage nachgegangen sei, von welcher Seite die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist und welche der Parteien sie verschuldet hat (BGH WM 1960, 49, 50; WM 1966, 1051; RGZ 122, 312 ff; davon geht auch Ulmer im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 723 Rdn. 21 – 24, aus). Das Berufungsgericht durfte insbesondere nicht die wesentliche Frage unbeantwortet lassen, ob der Beklagte sich auf einen Sachverhalt berufen hat, den er selbst zu vertreten gehabt haben könnte.
Die Feststellungen über die gespannten Beziehungen zwischen den Parteien, die Protokollierung von Verbalinjurien in der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 1978 und das Scheitern von Vermittlungsbemühungen sind vom Berufungsgericht, das allein auf die Unmöglichkeit einer gedeihlichen Zusammenarbeit abgestellt hat, nicht zu einer Abwägung der beiderseitigen Interessen verwendet worden. Diesen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß die Klägerin die Aufrechterhaltung der vertraglichen Beziehungen ablehne. Daraus, daß Gesellschafter der Klägerin im Rahmen von Verhandlungen alle Möglichkeiten der Zukunftsentwicklung einschließlich etwaiger Umgestaltungen durch Verkauf von Geschäftsanteilen erwogen haben, kann der Beklagte nicht das Fehlen der Erfüllungsbereitschaft der Klägerin herleiten. Die Betrachtungsweise des Beklagten würde sinnvolle Verhandlungen verhindern. Auch aus den Ausführungen des Landgerichts ergeben sich keine Tatsachen, aus denen auf die Ablehnung weiterer Zusammenarbeit seitens der Klägerin geschlossen werden könnte; die vom Landgericht genannten Umstände betreffen lediglich das Wie, aber nicht das Ob weiterer Zusammenarbeit.
c) Unerwähnt und unaufgeklärt geblieben ist auch das Verhalten der Beteiligten im Hinblick auf das Schnelladegerät. Das Berufungsgericht ist infolge der Nichtberücksichtigung der Ursachen für die Entfremdung zwischen den Parteien nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen, der Beklagte habe vereinbarungswidrig Besichtigungen des von ihm entwickelten Gerätes durch Interessenten zunächst durch sein Fernbleiben von der abgesprochenen Vorführung und später durch Vorenthalten der elektronischen Ausrüstung verhindert und damit die Möglichkeit der vertragsgemäßen Auswertung unterbunden, obwohl sie, die Klägerin, vertragsgemäß die Entwicklung dieses Gerätes durch finanzielle Leistungen gefördert und die Erfinderrechte des Beklagten durch Einleitung von Patenterteilungsverfahren gesichert habe. Übergangen hat das Berufungsgericht dementsprechend auch die Verteidigung des Beklagten gegen diese Vorwürfe, insbesondere seinen Vortrag, er habe Anlaß zum Mißtrauen gegenüber der Klägerin und deren Geschäftsführer gehabt, der sogar bei der gemeinsamen Studentenverbindung ein Ausschlußverfahren gegen ihn betrieben habe, und die von der Klägerin geschuldeten Leistungen nicht rechtzeitig und nicht vollständig bekommen. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht die erforderliche Gewichtung und die Abwägung der den beiderseitigen Vorwürfen zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen, aus der sich erst die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Zusammenarbeit für den Beklagten ergeben hätte.
3. Ob gleichwohl diese Kündigung aus anderen Gründen wirksam sein könnte, ob insbesondere etwa auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Kündigung möglich und im Wege der Umdeutung im Hinblick auf § 723 Abs. 3 BGB anzunehmen sein könnte, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen hierzu nicht getroffen hat. Der Zeitablauf als vertraglicher Auflösungsgrund ist im Vertrag der Parteien zwar nicht kalendermäßig festgelegt worden, kann aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus einer anderweitigen Beschränkung der Dauer der Gesellschaft, insbesondere durch Anknüpfen an die Erreichung eines bestimmten Zieles folgen (vgl. Palandt aaO § 723 Anm. 1b; Jauernig/Stürner, BGB 3. Aufl. §§ 723 – 728 Anm. 2a); die Dauer kann sich auch allein aus den Umständen, insbesondere dem Gesellschaftszweck ergeben, sei es auch nur in dem Sinne, daß bei einer sonst auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft während bestimmter Zeit nach Treu und Glauben ohne wichtigen Grund nicht gekündigt werden kann (BGH WM 1967, 315; Palandt aaO). Derartige Umstände könnten sich hier aus dem Vertragszweck ergeben.
4. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zur Auslegung des Vertrages und – falls es auf einen wichtigen Grund zur Kündigung ankommt – zu dessen Voraussetzungen nachzuholen und zu berücksichtigen haben. Dabei wird es nicht außer Betracht lassen können, daß es zu den selbstverständlichen Voraussetzungen eines Vertragsverhältnisses der hier zu bewertenden Art gehört, daß der Erfinder nicht nur an der Erreichung des technischen Zieles arbeitet, sondern auch das jeweils Erreichte – unabhängig von der Klärung von Streitfragen – zum Zwecke der Verwertung zur Verfügung stellt, weil die unverzügliche Verwertung die rechtzeitige Weiterfinanzierung der erfinderischen Arbeit sichert und deshalb im beiderseitigen Interesse Vorrang gegenüber den Umständen verdient, die zu einer Verzögerung der Verwertung führen.
II. Die Anschlußrevision hat Erfolg. Nach rechtskräftiger Abweisung der auf Verurteilung zur Rechnungslegung hinsichtlich des Gesamtbetrages von 101.008,45 DM gerichteten Klage ist für das in dem umfassenderen Rechnungslegungsbegehren vollständig mitenthaltene Auskunftsverlangen kein Raum.
Geht man mit dem Landgericht und dem Berufungsgericht davon aus, daß der Anspruch auf Rechnungslegung erfüllt ist, dann kann ein dieselben Beträge betreffender Auskunftsanspruch nicht in Betracht kommen. Eine über die Rechnungslegung hinausgehende „Pflicht zur Erläuterung der Rechnungslegung und damit zur Auskunft über die Verwendungszwecke der verausgabten Gelder”, wie sie das Berufungsgericht angenommen und mit der Möglichkeit des Bestehens von Ansprüchen aus dem besonderen Geschäftsführungsauftrag des Beklagten begründet hat, vermag nicht zu rechtfertigen, daß gleichzeitig ein Antrag auf Verurteilung zur Rechenschaftslegung abgewiesen und einem Antrag auf Auskunftserteilung stattgegeben wird, wenn beide Anträge die Verwendung derselben Beträge betreffen. Auch der abgewiesene Anspruch auf Rechnungslegung setzt die Möglichkeit des Bestehens von Ansprüchen voraus, die das Berufungsgericht angenommen hat. Der Wortlaut der Anträge zur Rechnungslegung und zur Auskunftserteilung schließt jeden Zweifel daran aus, daß der Gegenstand des Auskunftsbegehrens vollständig in dem Gegenstand des auf Rechnungslegung gerichteten Antrags enthalten ist. Die Rechnungslegung geht inhaltlich über die Erteilung einer Auskunft hinaus und enthält neben der auch mit der Auskunft verbundenen Unterrichtung die weitergehende genauere Information durch die Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (BGH LM § 810 Nr. 5 Bl. 2; Keller in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 260 Rdn. 6; Jauernig/Vollkommer BGB §§ 259 – 261 Anm. 1; Palandt aaO § 261 Anm. 1; Rolf Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, Tübingen 1976, S. 356 ff.). Wenn Rechnung gelegt ist, kann daher insoweit keine Auskunft mehr verlangt werden. Anders liegt es bei unterschiedlichen Informationsgegenständen, bei denen die rechtskräftige Entscheidung über den einen die Entscheidung über den anderen nicht ausschließt. So ist etwa der verletzte Patentinhaber durch ein rechtskräftiges Urteil auf Auskunftserteilung, das eine Berechnung des Schadens nach der entgangenen Lizenzgebühr ermöglicht, nicht gehindert, eine weitere Klage auf Rechnungslegung zu erheben, um die zur Berechnung nach einer anderen Methode – Herausgabe des Verletzergewinns – benötigten zusätzlichen Informationen zu erhalten (Keller aaO, § 259 Rdn. 48; BGH NJW 1973, 1837 f). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
III. Danach sind das angefochtene Urteil aufzuheben, der auf Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag abzuweisen und im Umfang des Feststellungsanspruchs die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 650410 |
BGHZ, 327 |
NJW 1985, 1693 |
GRUR 1985, 472 |
ZIP 1985, 810 |