Leitsatz (amtlich)
1. Der Nachlaßverwalter ist nicht befugt, persönliche Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafter-Erben geltend zu machen oder die Feststellung zu begehren, daß der Gesellschaftsvertrag nichtig oder wirksam angefochten sei.
2. Wer durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages veranlaßt worden ist, kann berechtigt sein, durch rechtsgestaltende Erklärung das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 647876 |
BGHZ 47, 293 |
BGHZ, 293 |
NJW 1967, 1961 |
MDR 1967, 653 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen