Leitsatz (amtlich)

1. Der Nachlaßverwalter ist nicht befugt, persönliche Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafter-Erben geltend zu machen oder die Feststellung zu begehren, daß der Gesellschaftsvertrag nichtig oder wirksam angefochten sei.

2. Wer durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages veranlaßt worden ist, kann berechtigt sein, durch rechtsgestaltende Erklärung das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647876

BGHZ 47, 293

BGHZ, 293

NJW 1967, 1961

MDR 1967, 653

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