(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [1]Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

 

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [2]Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. 3Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. 2Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [3]Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich [4]freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

[1] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[2] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[3] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.
[4] Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.

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