Der BGH gab der Klage der T auf Verlustausgleich für das Rumpfgeschäftsjahr (0,4 Mio. EUR) sowie Zahlung des Restbetrags der Entschädigung (0,4 Mio. EUR, insgesamt also 1,3 Mio. EUR Entschädigung) statt. In der Urteilsbegründung blieb offen, ob der Anspruch auf die Entschädigungsleistung zum Stichtag des Rumpfgeschäftsjahres (11.12.2016) handelsrechtlich als Forderung zu aktivieren war, da der BGH seine Entscheidung auf die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung stützte.
Unternehmensverträge sind keine schuldrechtlichen Verträge, sondern gesellschaftsrechtliche Organisationsverträge, die objektiv (d. h. nicht subjektiv nach dem Parteiwillen, §§ 133, 157 BGB) auszulegen sind.
Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte T die Entschädigungsleistung als Ersatz für die wegfallende Verlustausgleichsverpflichtung tatsächlich zufließen und nicht durch Verlustausgleich oder Gewinnabführung neutralisiert werden. Da bis zum 11.12.2016 eine Verlustausgleichsverpflichtung bestand, "kann die Entschädigung nur zum Ausgleich zukünftiger, nach Beendigung des Unternehmensvertrags entstehender Verluste bestimmt gewesen sein".
Der BGH führt weiter aus, dass der Zweck, zukünftige Verluste zu kompensieren, konterkariert würde, wenn der Anspruch bereits durch Verlustausgleich bzw. Gewinnabführung für das Rumpfgeschäftsjahr neutralisiert würde, da die Zahlung dann den Verlust des Rumpfgeschäftsjahres ausgleichen würde. Eine solche Deutung erschien dem BGH als "sinnwidrige Vereinbarung", die "jeglicher Lebenserfahrung" widerspreche.
Dementsprechend darf die Entschädigungszahlung jedenfalls bei der Ermittlung des "sonst entstehenden (= fiktiven) Jahresfehlbetrags" i. S. d. § 302 Abs. 1 AktG zum 11.12.2016 nicht berücksichtigt werden. Der BGH verdeutlicht damit, dass sich der Verlustausgleichsanspruch nach § 302 Abs. 1 AktG nicht immer einfach aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt. Zum einen ist im Vertragskonzern der auszugleichende Jahresfehlbetrag nicht das Ergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, sondern gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB in diesen einzustellen, weshalb er vorab in einer eigenen, allein diesem Zweck dienenden Berechnung ermittelt werden muss. Zum anderen kann bei Vereinbarungen, die die wechselseitigen Verpflichtungen nach Beendigung des Unternehmensvertrags betreffen, der (objektiv zu bestimmende) Parteiwille einer Anknüpfung an das Bilanzrecht entgegenstehen.