Kernaussage
Die vertretungsberechtigten Mitglieder von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften sowie von Unternehmen, die dem PublG unterliegen, müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln.
Die vertretungsberechtigten Mitglieder von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB mussten ihre Rechnungslegungsunterlagen wie z. B. ihren Jahresabschluss und den Lagebericht bislang elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen (§ 325 Abs. 1 HGB a. F.), der die bei ihm eingereichten Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt machte und sie zusätzlich an das Unternehmensregister übermittelte (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB a. F.).
Diese sog. Doppelpublizität wurde mit dem am 1.8.2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.2021 (BGBl. I vom 13.8.2021, S. 3338 ff.) abgeschafft.
Die Anpassungen durch das DiRUG unterliegen bereits erneuten Änderungen bzw. Modifikationen. So hat die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) vom 22.3.2022 ein Ergänzungsgesetz zum DiRUG vorgelegt, mit dem die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts weiterentwickelt werden soll. So sollen künftig GmbH-Sachgründungen auf digitalem Weg möglich sein, Gründungsvollmachten online errichtet bzw. beglaubigt und das digitale Verfahren für Handelsregisteranmeldungen auf sämtliche Rechtsträger ausgeweitet werden. S. hierzu auch das gesonderte Kapitel 1.3.
Nach dem durch das DiRUG neu gefassten § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 HGB müssen der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 Satz 3 und § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB ("Bilanzeide") der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden. Dasselbe gilt für die Offenlegung des Berichts des Aufsichtsrats, der Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex von börsennotierten Gesellschaften sowie des Beschlusses über die Ergebnisverwendung (sofern der Anhang lediglich den Ergebnisverwendungsvorschlag enthält). Die "das Unternehmensregister führende Stelle" ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH.
Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB müssen nur die Bilanz elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln und können die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen.
Die Änderungen durch das DiRUG gelten auch für (Mutter-)Unternehmen im Anwendungsbereich des Publizitätsgesetzes (§§ 8, 15 PublG).
Diese Neuregelungen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 EGHGB n. F.).
Literaturtipps
Hoch, Das DiRUG: großer Wurf oder verpasste Digitalisierungschance?, NWB 51/2021, S. 3810 ff.
Pofahl, DiRUG-Ergänzungsgesetz – Nimmt die Digitalisierung des Rechts weiter Fahrt auf?, DB 18/2022, S. M4 – M5