Kernaussage
- Unternehmen aller Rechtsformen können fortan Registeranmeldungen mittels Videokommunikationssystem online durchführen.
- GmbHs können künftig auch online gegründet werden.
- Satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse sowie Gesellschafterbeschlüsse zu Kapitalmaßnahmen können bei Einstimmigkeit online durchgeführt werden.
Die EU hat im Jahr 2019 die sog. Digitalisierungsrichtlinie (DigRL) verabschiedet, deren übergreifendes Ziel in der Bereitstellung von mehr digitalen Lösungen für Gesellschaften im Binnenmarkt (einfachere, raschere und effizientere Gründung von Gesellschaften und die Bereitstellung umfassender, barrierefreier Informationen) und zugleich der effektiveren Missbrauchsbekämpfung liegt. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80) wurden in Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.2021 (BGBl. I S. 3338) umgesetzt. Das DiRUG ist am 1.8.2022 in Kraft getreten.
Bereits vor dem Inkrafttreten des DiRUG wurden am 13.4.2022 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) bereits Erweiterungen und Ergänzungen des DiRUG beschlossen. Auf diesem Weg sollen insbesondere Lücken des DiRUG geschlossen werden.
Im Folgenden werden die Kernpunkte der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie durch DiRUG und DiREG dargestellt.
Online-Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen für bestimmte Unternehmen
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB i. d. F. DiRUG sind nunmehr notarielle Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation rechtsformunabhängig zulässig. Zudem wird gemäß § 40a BeurkG i. d. F. DiRUG die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikationssystem geregelt. Ebenso wurde durch die Einführung der §§ 16 ff. BeurkG i. d. F. DiRUG die Beurkundung von Willenserklärungen mittels eines von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ermöglicht.
Im Ergebnis sollen Registereintragungen und die Eintragung von Zweigniederlassungen erleichtert sowie Kosten, Zeit- und Verwaltungsaufwand, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), reduziert werden.
Online-GmbH-Gründungen
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GmbHG i. d. F. DiRUG sind fortan notarielle Beurkundungen von Willenserklärungen im Rahmen der Gründung von Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH ebenfalls mittels Videokommunikation zulässig. Hierdurch sollen sowohl Bar- als auch Sachgründungsvorgänge vereinfacht werden. Ausgenommen bleiben jedoch Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits nach allgemeinen Vorschriften beurkundungspflichtig ist. Die Neufassung der Vorschrift sieht daher vor, dass der Geltungsanspruch anderer Formvorschriften, die eine Beurkundung im Präsenzverfahren voraussetzen (wie z. B. §§ 311b Abs. 1, 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB, 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG), weiterhin bestehen bleibt. Damit bleiben auch bei der Sachgründung im Online-Verfahren insbesondere Fälle der Einbringung von Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen ausgenommen.
Online-Gesellschafterbeschlüsse
Durch das DiREG werden darüber hinaus satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse (z. B. Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftervertrags) sowie Gesellschafterbeschlüsse zu Kapitalmaßnahmen (im Wesentlichen Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen.
Für satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG-E besteht die Möglichkeit der Beurkundung im Online-Verfahren (§ 2 Abs. 3 Satz 1, 3, 4 GmbHG-E). Zu beachten ist dabei, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 4 GmbHG-E die Einstimmigkeit der satzungsändernden Gesellschafterbeschlüsse vorausgesetzt wird. Wird dagegen der Beschluss als Mehrheitsentscheidung gegen eine bestehende Minderheit der Gesellschafter gefasst, verbleibt das Präsenzverfahren als einzig mögliche Variante des Beurkundungsverfahrens. Insofern werden von der Vereinfachung überwiegend Konzerngesellschaften profitieren, die für Beschlüsse über deren vollständig beherrschte Tochtergesellschaften von den Änderungen Gebrauch machen können.
Für Gesellschafterbeschlüsse zu Kapitalmaßnahmen wird für die notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung des Übernehmers der Geschäftsanteile durch § 55 Abs. 1 Satz 2 GmbHG-E ebenfalls die Möglichkeit des Online-Verfahrens eingeräumt (§§ 16a–16e, 40a BeurkG-E). Somit besteht fortan gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG-E die Möglichkeit, bei der Anmeldung der Erhöhung beim Handelsregister statt einer unterschriebenen nunmehr eine mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehene Liste der Übernehmer der neuen Geschäftsanteile einzureichen.
Sonstige Änderungen
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