Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Mit der Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523 mit dem MinBestRL-UmsG ist eine 2. Ebene latenter Steuern im Abschluss von Unternehmen aufgetaucht. Während die latenten Steuern nach § 274 bzw. § 306 HGB bislang auf die Unterschiede der handelsrechtlichen Wertansätze von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu den steuerlichen Wertansätzen nach der Berechnung der Einkommens- und Ertragsteuer, die sich in späteren Geschäftsjahren wieder abbauen, abstellt, betrachtet die Mindestbesteuerung eine andere Ebene. Hier werden, ggf. gar nicht nach HGB, sondern nach einem anderen Rechnungslegungsmodell, insb. IFRS, auf Ebene der Tochterunternehmen und Zweigstellen jeweils Steuerquoten berechnet. Zur Berechnung dieser Quote wird im Nenner das (aufwendig, aber letztlich doch nur ansatzweise bereinigte) Handelsbilanz II-vor-Steuer-Ergebnis verwendet. Als Zähler dient der (ebenfalls aufwendig um bestimmte latente Steuern bereinigte) Steueraufwand. Sollte dann eine Quote unter 15 % herauskommen, wird auf der Ebene dieser Einzelinstitutionen die Differenz bis zu den 15 % als zusätzliche Mindeststeuer erhoben. Bereits die Berechnung der Zahllast ist extrem aufwendig und daher hat der Gesetzgeber, auch auf Vorlage der Entscheidung des IASB zur Ausklammerung dieser Effekte aus IAS 12, entschieden, die vielen bei diesen Berechnungen entstehenden Abweichungen zwischen der Darstellung im Abschluss und den steuerlichen Wertansätzen aus der Mindestbesteuerung explizit mit § 274 Abs. 3 bzw. § 306 Satz 5 HGB verpflichtend auszuklammern.
Dafür wurden aber als Ausgleich zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten neue Angabepflichten geschaffen (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB). Nach denen ist der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen für das Geschäftsjahr ergibt, oder, wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf das Unternehmen/den Konzern bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind, anzugeben. Die Gesetzesänderung ist nach Art. 91 EGHGB bereits wirksam für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 endeten.
Mit dem am 27.2.2024 veröffentlichten vergleichsweise kurzem E-DRÄS 14 wird somit das Ziel verfolgt, DRS 18 (erneut, die letzte Änderung datiert aus 2021) rückwirkend an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Dabei werden i. d. R. lediglich die (neuen) gesetzlichen Regelungen eingefügt. Die einzige Stelle, an denen das DRSC etwas weitergehend erläutert, sind die Rz. 67 und 67a. So wird empfohlen, über den Wortlaut von §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB hinaus die Angaben auch für die Geschäftsjahre zu machen, in denen die ausländischen Mindeststeuergesetze in Kraft getreten, jedoch noch nicht anzuwenden sind. Dabei sind qualitative Angaben zu den Auswirkungen dieser Gesetze ausreichend. Daneben können quantitative Angaben gemacht werden, sofern die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze bekannt oder mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind. Soweit die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind, wird mit der neuen Rz. 67a empfohlen, dies anzugeben und darüber hinaus Informationen zum Fortschritt zu geben, den das Mutterunternehmen in Bezug auf die Einschätzung der Auswirkungen gemacht hat. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an dem Standard vorgeschlagen. Schließlich soll der Standard den Namen "Latente Steuern im Konzernabschluss" erhalten. Stellungnahmen zu E-DRÄS 14 waren bis zum 12.4.2024 möglich, doch ist eine finale Bekanntmachung nach § 342q Abs. 2 HGB bislang noch nicht erfolgt. Da kaum weitergehende Konkretisierungen enthalten sind, sollten die Empfehlungen dennoch bereits angewandt werden.