OFD Magdeburg, Verfügung v. 27.6.2007, S 2230 - 145 - St 212
Ein unrichtiger Bilanzansatz ist in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgebenden Vorschriften möglich ist.
Bei bilanzierenden Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen ist, hatte dies in der Vergangenheit zur Folge, dass eine Bilanzberichtigung bereits vorzunehmen ist, wenn nur eine der beiden betroffenen Veranlagungen noch geändert werden kann.
Dadurch wirkte sich eine Bilanzberichtigung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig nur zur Hälfte steuerlich aus. Dies galt sowohl für gewinnmindernde als auch für gewinnerhöhende Korrekturen.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG (BGBl 2006 I S. 2878) um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig ist, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.
Zweck dieser Gesetzesänderung ist insbesondere sicherzustellen, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können.
Die Neuregelung gilt für alle Bilanzberichtigungen, die nach dem 31.12.2006 vorgenommen werden. Auf den betroffenen Veranlagungszeitraum kommt es dabei nicht an.
Beispiel:
Die ESt-Veranlagung des Veranlagungszeitraumes 2003 ist bestandskräftig. Die Steuerfestsetzungen 2004 und 2005 können noch geändert werden. Der Land- und Forstwirt berichtigt seine Bilanz zum 30.6.2004 durch Ausbuchung einer zu Unrecht gebuchten Rückstellung von 50.000 EUR.
- Die Bilanzberichtigung wird am 1.12.2006 vorgenommen.
- Die Bilanzberichtigung wird am 1.2.2007 vorgenommen.
Lösung zu a):
Die Gewinnerhöhung im Wirtschaftsjahr 2003/2004 von 50.000 EUR betrifft sowohl den Veranlagungszeitraum 2003 als auch den Veranlagungszeitraum 2004. Die Bilanzberichtigung, die am 1.12.2006 vorgenommen wird, führt dazu, dass die Gewinnerhöhung nur in 2004 einbezogen wird, während die Gewinnerhöhung in 2003 unberücksichtigt bleibt, da die Steuerfestsetzung 2003 nicht mehr geändert werden kann.
Lösung zu b):
Nach der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 ist eine Bilanzberichtigung zum 30.6.2004 unzulässig, weil die auf die Bilanz zum 30.6.2004 aufbauende Steuerfestsetzung 2003 nicht mehr geändert werden kann. Eine Bilanzberichtigung ist erst zum 30.6.2005 möglich, da die Veranlagungen 2004 und 2005 noch geändert werden könne. Damit ist sichergestellt, dass die Gewinnerhöhung von 50.000 EUR in voller Höhe erfasst wird (Veranlagungszeiträume 2004 und 2005: je 25.000 EUR).
Normenkette
EStG § 13