OFD Münster, Verfügung v. 30.1.2012, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 15/2007
Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, hat der Stpfl. den Bilanzierungsfehler nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berichtigen (§ 153 AO).
Die Bilanzberichtigung hat grundsätzlich an der Fehlerquelle, im Übrigen in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu erfolgen, für das die Steuerfestsetzung nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden kann (Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs). Das galt bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auch dann, wenn dadurch die auf den vorangegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Damit wurde bei (Hinweis auf § 4a Abs. 2 EStG) Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ein Teil der Gewinnänderung aus einer Bilanzberichtigung nicht mehr besteuert.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 (BGBl 2006 I S. 2878) ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig ist, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.
Zweck dieser Gesetzesänderung ist insbesondere sicherzustellen, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können (Wiederherstellung des Bilanzenzusammenhangs).
Nach dem Urteil des BFH vom 19.7.2011 (BStBl 2011 II S. 1017) ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 erstmals auf die Berichtigung von Bilanzen anzuwenden, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es nicht an.
Bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt die Gesetzesänderung daher erstmals für Bilanzberichtigungen ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 Eine Bilanzberichtigung für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ist damit nicht zulässig, wenn die Steuerfestsetzung 2006 nicht mehr geändert werden kann.
Normenkette
AO 1977 § 153;
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1