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Bilanzberichtigung und Bilanzänderung / 3.1.4 Verfahren der Bilanzberichtigung

Dr. Florian Müller, Dr. Daniel Licht
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Rz. 90

Das Verfahren, dem bei der Bilanzberichtigung zu folgen ist, ist nicht durch spezielle Vorschriften gesetzlich geregelt. Vielmehr sind auch auf die Bilanzberichtigung die Vorschriften des Festsetzungs- und ggf. des Rechtsbehelfsverfahrens anzuwenden, sodass sich die Bilanzberichtigung insoweit als unselbständiger Teil des allgemeinen Festsetzungsverfahrens darstellt.[1] Das Gesetz sieht keine besonderen Regelungen vor und erlaubt damit – vorbehaltlich den für die erstmalige Einreichung geltenden und gleichermaßen im Rahmen der Bilanzberichtigung geltenden Normen wie bspw. § 5 b EStG oder § 60 EStDV – eine formfreie Ersetzung der fehlerhaften durch die berichtigte Steuerbilanz, respektive durch einzelne Teile der Bilanz.[2] Es bedarf demnach keines Antrags beim Finanzamt oder gar dessen Zustimmung, sodass alleine die Einreichung der berichtigten Bilanz ausreichend ist.[3] Auch wenn das Finanzamt die eingereichte berichtigte Bilanz – ggf. (und unnötigerweise) durch Bescheid – ablehnt, stehen dem Steuerpfichtigen die Möglichkeiten im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens offen.[4]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 25.4.2012, I R 2/11, BFH/NV 2012 S. 1649.
[2] Vgl. Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 EStG Rz. C 61, Stand: 04/2021. Um die mit einer Bilanzberichtigung einhergehenden Gewinnauswirkungen übersichtlich darzustellen, wird in der Praxis oftmals die sog. Mehr- und Wenigerrechnung verwendet, wobei in diesem Zusammenhang die Bilanzposten-Methode und in die GuV-Methode unterschieden werden; vgl. dazu ausführlich und beispielhaft Horschitz u. a., Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 16. Aufl. 2021, S. 634 ff.
[3] Vgl. Tiedchen, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, I/16, Rz. 122, Stand: 04/2021.
[4] Vgl. BFH, Urteil v. 25.4.2012, I R 2/11, BFH/NV 2012 S. 1649.

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