2.1 Klarheitsgrundsatz
Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Hierin kommt der Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung der Klarheit zum Ausdruck.
Nach dem Grundsatz der Klarheit müssen im Jahresabschluss die einzelnen Posten ihrer Art nach eindeutig bezeichnet und so geordnet werden, dass der Abschluss verständlich und übersichtlich ist.
Folgerungen aus dem Klarheitsgrundsatz für die Gliederung
Nicht Zusammengehöriges darf nicht zusammengefasst werden. Die Posten sind eindeutig und den Inhalt gut wiedergebend zu bezeichnen.
Die Bilanz ist so tief zu gliedern, dass nach Herkunft und Art unterschiedliche Bilanzgegenstände getrennt ausgewiesen werden.
Bestimmt das Gesetz eine Mindestgliederung, so ist diese um sinngemäße Positionen zu erweitern, wenn wesentliche Posten sonst nicht klar genug dargestellt werden.
Der Klarheitsgrundsatz ergibt sich zudem im Rahmen der Buchführung, denn gem. § 238 Abs. 1 HGB muss sie so ausgestaltet sein, "dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann."
2.2 Vollständigkeitsgrundsatz
Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit sind im Jahresabschluss alle Aktiva und Passiva, alle Aufwendungen und Erträge der Menge nach zu erfassen. Noch vorhandene, aber voll abgeschriebene Anlagegegenstände sind mindestens mit einem Erinnerungswert festzuhalten.
Alle Konten der Buchführung, die einen Saldo ausweisen, sind in den Jahresabschluss zu übernehmen. Soll- und Habenseiten der einzelnen Konten dürfen vorher nicht saldiert werden, soweit die Zusammenfassung nicht für einen klaren Ausweis erforderlich ist. Im Jahresabschluss sind die sich so ergebenden Posten unverkürzt darzustellen.
Nach dem Verrechnungsverbot (auch Saldierungsverbot) dürfen Posten der Aktivseite grundsätzlich nicht mit Posten der Passivseite und Aufwendungen grundsätzlich nicht mit Erträgen verrechnet werden.
Ausnahmen bestehen z. B. für Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienen. Diese sind mit den entsprechenden Schulden zu verrechnen. Entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren.
Ferner hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten. Das ist Ausfluss des Grundsatzes der Vollständigkeit.