Leitsatz
Auf der Aktivseite der Bilanz sind als Rechnungsabgrenzungsposten nur Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Aktivierungspflichtig sind demnach nur Vorleistungen für eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung, was bei bereits geleisteten Cap-Prämien dann nicht der Fall ist, wenn die Laufzeitbezogenheit lediglich ein untergeordnetes, neben anderen Bewertungskriterien bestehendes Kriterium darstellt.
Sachverhalt
Eine Genossenschaftsbank (G-Bank) hat mit einer zweiten unabhängigen Bank (=Stillhalterin) zwei Zinsbegrenzungsverträge geschlossen. Nach den Bestimmungen der Zinsbegrenzungs-verträge erhält die G-Bank von der Stillhalterin innerhalb der einzelnen vertraglich vereinbarten Zinsbegrenzungs-perioden jeweils einen Zinsausgleich auf 5 bzw. 10 Mio. DM ersetzt, soweit das Zinsniveau 6,5 %, bezogen auf den publizierten offiziellen Zinssatz innerhalb von Banken am Londoner Markt, übersteigt. Als Gegenleistung zahlte die G-Bank eine Prämie an die Stillhalterin. In ihrer Bilanz zum 31.12.1997 bewertete die G-Bank die Zinsbegrenzungsverträge mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Als Basis für die Ermittlung des Teilwerts hatte sie die entsprechenden Wertmitteilungen der Stillhalterbank, d. h. den angebotenen Rückkaufswert, zugrunde gelegt. Grund der Teilwertabschreibung war das allgemeine Absinken des Zinsniveaus nach Abschluss der Zinsbegrenzungsverträge; die Klägerin ging insoweit davon aus, dass damit auch die Wahrscheinlichkeit zurückgegangen sei, dass sie in den Genuss einer entsprechenden Zinsausgleichszahlung komme. Nach einer erfolgten Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Teilwertabschreibung nicht an, weil es der Meinung war, die Cap-Prämien seien laufzeitabhängige Aufwendungen, die in der Steuerbilanz der G-Bank als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen seien und somit für eine Teilwertabschreibung kein Platz wäre.
Entscheidung
Im zugrunde liegenden Streitfall hat die G-Bank mit den Zinsbegrenzungsgeschäften das Recht erworben, von der Stillhalterin an den vertraglich vereinbarten Fälligkeitstagen Zinsausgleichs-beträge auf den Basisbetrag ersetzt zu bekommen, soweit das allgemeine, auf den publizierten offiziellen Zinssatz innerhalb von Banken am Londoner Markt bezogene Zinsniveau den vereinbarten Zinsbegrenzungssatz übersteigt. Diese von der Klägerin entgeltlich erworbenen Rechte dienten dem Betrieb der Klägerin während der gesamten Vertragslaufzeit. Nach Meinung des Gerichts hat die G-Bank die von ihr mit den Zinsbegrenzungsverträgen erworbenen Rechte im Streitjahr zu Recht einer Teilwertabschreibung unterzogen, weil sie mit dem Nachweis der Rückkaufwerte, welche periodisch von der Stillhalterbank veröffentlicht wurden, einen Anhaltspunkt für den am "Markt" zu erzielenden Einzelveräußerungspreis und damit dem Teilwert als Untergrenze erbracht hat und sah in der Anschaffung der Rechte eine Fehlmaßnahme, da das Zinsniveau - und damit der innere Wert des Caps - nach dem Erwerb deutlich gesunken war und ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs dieses im Kaufpreis nicht honorieren würde.
Hinweis
Im ergangenen Urteil stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass der Ansatz mit dem Einzelver-äußerungspreis als gerechtfertigt angesehen werden kann, weil die von der G-Bank erworbenen Rechte zu den entbehrlichen, d. h. für den Betrieb überflüssigen Wirtschaftsgütern gehören. Eine andere Beurteilung ist dann denkbar, wenn sie zur erforderlichen Kapitalausstattung des Betriebes gehören oder als Kreditunterlage dienen oder zu dienen bestimmt sein können.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 25.03.2003, 6 K 2641/01