FinMin Brandenburg, Erlaß v. 12.12.1997, 34 - S 1940 - 4/97

Zur Frage der bilanziellen Behandlung von Altkreditverbindlichkeiten bei Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung gemäß § 16 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG in der D-Markeröffnungsbilanz nehme ich nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Landwirtschaftliche Unternehmen in den neuen Bundesländern, die aus ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, waren in erheblichem Umfang mit Altkreditverbindlichkeiten, die bis zum 30. Juni 1990 entstanden waren, belastet. Um sanierungsfähigen Unternehmen die erforderliche Umstrukturierung zu erleichtern, wurden die Altkreditverbindlichkeiten zu einem Teil mit schuldbefreiender Wirkung von der Treuhandanstalt übernommen. Für den überwiegenden Teil der Altkreditverbindlichkeiten wurde eine bilanzielle Entlastung durch Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung bewirkt.

Der Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung erfasst die bis zum 30. Juni 1990 entstandenen Altkreditverbindlichkeiten einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen sowie die seit dem 1. Juli 1990 entstandenen Zinsen auf die im Rang zurückgetretenen Forderungen der Kreditinstitute. Die von einem Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung betroffene Verbindlichkeit ist aus einem Liquidationsüberschuss oder aus künftigen Jahresüberschüssen zu bedienen. Von diesem Betrag bleiben 80 v.H. unberücksichtigt.

Die sanierungsfähigen Unternehmen haben gleichzeitig die Pflicht, sich bis spätestens zum 31.12.1995 durch die Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögens selbst zu entschulden. Der Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung konnte auch auf diesen Teil der Altkreditverbindlichkeiten erstreckt werden.

Die von der bilanziellen Entlastung erfassten Altkreditverbindlichkeiten sind in der

D-Markeröffnungsbilanz in folgender Weise anzusetzen:

Bilanzielle Behandlung der im Rang zurückgetretenen Altkreditverbindlichkeiten:

Soweit die Altkreditverbindlichkeiten nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder aus Liquidationsüberschüssen zu tilgen sind, dürfen die landwirtschaftlichen Unternehmen sie nicht als Verbindlichkeit ansetzen, da das vorhandene Vermögen nicht belastet wird. Soweit die Altkreditverbindlichkeiten aus den Erlösen aus der Veräußerung nichtbetriebsnotwendigen Anlagevermögens zu bedienen sind, sind sie als Verbindlichkeit in Höhe der voraussichtlichen Abführungsverpflichtung anzusetzen.

Bilanzielle Behandlung der Zinsverbindlichkeiten:

Der Ansatz der Zinsen für die Altkreditverbindlichkeiten, die vom Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung erfasst sind, richtet sich nach der bilanziellen Behandlung der Hauptschuld: Danach darf eine Zinsverbindlichkeit nicht angesetzt werden, soweit die Altkreditverbindlichkeit nur aus zukünftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschüssen getilgt wird. Soweit die Altkreditverbindlichkeit aus dem Erlös aus der Veräußerung nichtbetriebsnotwendiger Anlagegüter zu bedienen ist, richtet sich der Ansatz der Zinsverbindlichkeit danach, ob der voraussichtliche Veräußerungserlös auch zur Bedienung der Zinsen zu verwenden ist. Soweit der Veräußerungserlös nicht ausreicht und die Zinsen nur aus künftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschüssen gezahlt werden können, dürfen sie nicht als Verbindlichkeit angesetzt werden.

(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 09.01.1998, S 1950 – 1 – St 113/S 2230 – 17 – St 113)

Hinweis:

vgl. hierzu auch Verfügung der OFD Cottbus vom 09.01.1998 S 1950 – 1 – St 113/S 2230 – 17 – St 113 sowie Kurzinformation ESt/KSt, Ausgabe 23/00 der OFD Cottbus vom 15.06.2000, S 1950 – 1 – St 227

 

Normenkette

§ 16 DMBilG;

§ 36 DMBilG

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