Rz. 174
Da die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen großer Unternehmen unabhängig von der Rechtsform des Unternehmensträgers jeweils in vergleichbarer Weise auftreten, wurde das rechtsformunabhängige Publizitätsgesetz (PublG) verabschiedet. Es dehnt die aktienrechtliche Publizitätspflicht auf Großunternehmen[1] vom Einzelkaufmann bis hin zu bestimmten öffentlichen Unternehmen aus. Außerdem sieht das PublG besondere Rechnungslegungsvorschriften für "große"[3] Konzerne (§§ 11 ff. PublG, "PublG-Konzern") vor, die den handelsrechtlichen Regeln (§§ 290 ff. HGB, "HGB-Konzern") vorgehen. Wegen der relativ geringen Zahl der vom PublG betroffenen Unternehmen wird hier lediglich auf die einschlägigen Vorschriften verwiesen – sie entsprechen im Wesentlichen den bereits dargestellten handelsrechtlichen Regelungen.
2.6.1 Bilanzierungsverstöße bei der Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung des Abschlusses
Rz. 175
§ 17 PublG bestraft die unrichtige Darstellung (unrichtige Wiedergabe und Verschleierung) der Verhältnisse des Unternehmens im Jahresabschluss oder Lagebericht. §§ 18, 19 PublG sanktionieren die Verletzung der Berichtspflicht bzw. Geheimhaltungspflicht durch den Abschlussprüfer. § 19a PublG bestraft Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines eingerichteten Prüfungsausschusses wegen Verletzung von Pflichten bei Abschlussprüfungen. Bestimmte Zuwiderhandlungen bei Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Lageberichts sowie bei der Offenlegung werden von § 20 PublG als Ordnungswidrigkeiten einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR unterworfen. Nach § 21 PublG kann die Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht mit einem Ordnungsgeld entsprechend § 335 HGB geahndet werden.
2.6.2 Zusätzliche Folgen von Aufstellungs-, Prüfungs-, Feststellungs- und Offenlegungsmängeln
Rz. 176
Gründe für die Nichtigkeit des Jahresabschlusses eines publizitätsgesetzlichen Unternehmens nennt § 10 PublG. Die Ergänzung, Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks kommt nach § 6 Abs. 1 PublG i. V. m. § 322 HGB in Betracht.
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