Alexander Wernet, Dr. Ulf-Christian Dißars
2.1 Auslegung aus dem Sinn und Zweck der steuerlichen Gewinnermittlung
Nach Auffassung des BMF führen handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz, es sei denn, die Aktivierung in der Steuerbilanz ist aufgrund einer steuerlichen Regelung ausgeschlossen. Z. B. besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht, während hierfür steuerrechtlich ausdrücklich die Aktivierung ausgeschlossen ist.
Hingegen ergibt sich aus einem handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz ein Passivierungsverbot.
2.2 Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte
2.2.1 Damnum
Ist bei einem Schulddarlehen der Erfüllungsbetrag (Nennbetrag) höher als der Ausgabebetrag (Verfügungsbetrag), so besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungsbetrag und Ausgabebetrag zu aktivieren. Aus dem Grundsatz, dass aus einem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht für die steuerliche Gewinnermittlung ein Aktivierungsgebot folgt, wäre in der Steuerbilanz der Unterschiedsbetrag als Damnum zu aktivieren.
In diesem Fall wäre auch der Unterschiedsbetrag planmäßig abzuschreiben und es bestünde ein Wahlrecht, die Abschreibungen über die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Eine planmäßige Abschreibung würde hiernach in der Handelsbilanz schwankende Abschreibungsbeträge und eine Verteilung des Unterschiedsbetrags im Wege der Abschreibung auch auf einen Teil der Laufzeit des Darlehens zulassen.
Steuerlich ist jedoch der Unterschiedsbetrag als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen. Das Damnum ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit abzuschreiben. Bei Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen erfolgt die Verteilung degressiv nach der Zinsstaffelmethode. Bei Endfälligkeitsdarlehen hingegen linear. Bei einer vorzeitigen Sondertilgung ist zu beachten, dass der aktive Rechnungsabgrenzungsposten im Verhältnis der Sondertilgung zum Gesamtdarlehen aufgelöst wird.
2.2.2 Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht führt grundsätzlich in der Steuerbilanz zu einem Aktivierungsgebot. Besteht aber für die Steuerbilanz ein ausdrückliches Aktivierungsverbot, darf in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht aktiviert werden.
Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen steuerlich nur dann aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen daher steuerrechtlich nicht aktiviert werden.
2.3 Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte
Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte führen in der Steuerbilanz zu Passivierungsverboten. Das in der Handelsbilanz bestehende Passivierungswahlrecht, für Pensionszusagen, die vor dem 1.1.1987 eingegangen wurden, Rückstellungen zu bilanzieren, darf daher in der Steuerbilanz nicht ausgeübt werden.