Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 09.11.2023, III B - S 2134b - 1/2006 - 1

Mit dem zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970) wurde das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen. Hierdurch werden Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die Geschäftsbereiche des Netzbetriebs von ihren anderen Geschäftsbereichen zu trennen (sogenanntes Legal Unbundling).

Die durch das EnWG angeordnete Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen wird in der Praxis häufig durch das sog. Verpachtungsmodell realisiert. Bei diesem Modell pachtet der rechtlich selbständige Netzbetreiber das Strom- bzw. Gasnetz von einem Versorgungsunternehmen. Die dem Kunden in Rechnung gestellten Baukostenzuschüsse werden in diesem Fall i. d. R. vom Netzbetreiber (Pächter) vereinnahmt.

Die bilanzsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen und Zuschüssen zu Hausanschlusskosten richtet sich grundsätzlich nach dem BMF-Schreiben vom 27. Mai 2003 (BStBl I. S 361). Für diesen Fall, dass der Zuschussempfänger (Pächter) weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Versorgungsanlagen ist, enthält das BMF-Schreiben keine Regelung. In diesen Fällen sind die vereinnahmten Baukostenzuschüsse bzw. Zuschüsse für Hausanschlusskosten vom Zuschussempfänger (Pächter) passiv abzugrenzen und über die Dauer von 20 Jahren ratierlich aufzulösen.

Leitet der Pächter die Zuschüsse an den Verpächter weiter, ist in der Weiterleitung eine Pachtvorauszahlung zu sehen, für die der Pächter einen über einen Zeitraum von 20 Jahren aufzulösenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und der Verpächter eine korrespondierenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden hat.

Im Ergebnis handelt es sich bei den Baukostenzuschüssen beim Pächter wirtschaftlich gesehen um einen „durchlaufenden Posten“ (aktiver RAP für die Vereinnahmung der Baukostenzuschüsse; passiver RAP für deren Weiterleitung an den Verpächter).

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

EStG § 5

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