OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.1.1998, S 2143 A - 40 St II 20
Zur Frage der bilanzsteuerlichen Behandlung von Druckbeihilfen für die erstmalige Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungen gilt folgendes:
Druckbeihilfen, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Betriebes für die erstmalige Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungen seitens des Autors oder von dritter Seite erhält, sind bis zur Veröffentlichung zunächst als Anzahlungen zu passivieren. Darin kommt die Verpflichtung zum Ausdruck, die Beträge bei Nichterbringung der Gegenleistung (Veröffentlichung) zurückzahlen zu müssen. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werkes ist dieser Passivposten in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen.
Sofern die Vergaberichtlinien eine Rückzahlung der Druckbeihilfen bei Erreichen einer bestimmten Absatzzahl vorsehen, gilt folgendes:
Die drohende Rückzahlungsverpflichtung stellt keine zu bilanzierende gewisse Verbindlichkeit dar, weil Zeitpunkt und Gesamthöhe der Zahlungsverpflichtung von der Anzahl der später verkauften Exemplare abhängen. Der Zuschußgeber hat i.d.R. keine Möglichkeit, den Eintritt der Bedingung zu beeinflussen bzw. den Rückzahlungsanspruch vor Eintritt der Bedingung zu realisieren, sofern ihm kein Kündigungsrecht zusteht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 3.7.1997, IV R 49/96). Da die Druckbeihilfe jedoch – zumindest in manchen Fällen – zurückgezahlt werden muß, ist diesem Umstand durch die gewinnmindernde Passivierung einer Rückstellung Rechnung zu tragen. Die Rückstellung ist im Wirtschaftsjahr der gewinnwirksamen Vereinnahmung des Zuschusses zu bilden.
Die Höhe der Rückstellung hängt von dem Grad der Wahrscheinlichkeit ab, daß der Verlag tatsächlich auf Rückzahlung der Druckbeihilfe in Anspruch genommen wird. Dabei ist grundsätzlich auf jede einzelne Druckbeihilfe abzustellen.
Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch zulässig, die jeweils auf gleicher Grundlage (einheitlicher Maßstab für die Kalkulation der Beihilfe und der Absatzgrenze) ermittelten Beihilfen zusammengefaßt zu betrachten. Für den Wahrscheinlichkeitsgrad sind dabei einerseits das Kalkulationsverfahren und die dabei angelegten Maßstäbe und andererseits auch der Umfang der Inanspruchnahme aus früher gewährten Druckbeihilfen von Bedeutung. Treten bei der anzustellenden Prognose Schwierigkeiten auf, können diese durch die Anwendung eines pauschalen Prozentsatzes auf die gewährte Beihilfe gelöst werden.
Normenkette
EStG § 4