OFD München, Verfügung v. 25.8.2000, S 2175 - 10 St 41/42

Zur Frage der bilanzsteuerrechtichen Behandlung von sog. Null-Prozentdarlehen nahm das Bayer. Staatsministerium der Finanzen zu dem vom Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft Verkehr und Technologie vorgetragenen Sachverhalt ganz allgemein wie folgt Stellung:

Im Rahmen der bayerischen Regionalförderung haben Zuwendungsempfänger ein Wahlrecht, den Zuwendungsbetrag entweder als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss für ein LfA-Darlehen einzusetzen. Entscheiden sie sich für den Zinszuschuss wird die Fördermaßnahme wie folgt abgewickelt:

Der Zuwendungsempfänger erhält vom Freistaat Bayern (Bezirksregierung) einen Zuwendungsbescheid, in dem ihm der Gesamtbetrag der Zuwendung als Einmalzinszuschuss zur Verbilligung eines von der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA) auszureichenden Darlehens bewilligt wird. Die Mittel werden unmittelbar an die LfA ausgezahlt. Für das aufzunehmende Darlehen, das über die Hausbank des lnvestors ausgereicht wird, bietet die LfA die Möglichkeit einer individuellen Ausgestaltung (es stehen verschiedene Darlehenstypen mit unterschiedlichen Laufzeiten und Zinssätzen zur Verfügung). Bei einem sog. Null-Prozent-Darlehen ist die Laufzeit so bemessen, dass mit den bewilligten Fördermitteln die normalerweise anfallenden Zinsen für die Gesamtlaufzeit des Darlehens vollständig abgedeckt sind. Das Darlehen kann von der Bank an den Invenstor damit „zinslos” gewährt werden.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Regelung geschaffen worden, wonach in der Steuerbilanz auszuweisende Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind. Die Abzinsungspflicht gilt aber nicht für Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und für Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Es stellt sich die Frage, ob die aufgenommenen Darlehen in den genannten Fällen verzinslich oder unverzinslich sind.

Dazu gilt – vorbehaltlich einer anderen bundeseinheitlichen Entscheidung – folgendes

1. Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt dann vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart ist. In den Fällen, in denen ein Darlehen „zinslos” gewährt wird, ist zusätzlich aber noch zu prüfen, ob der wirtschaftliche Gehalt der getroffenen Vereinbarungen einer Zinsvereinbarung entspricht (vgl. FinMin Bayern vom 23.8.1999, 31 – S 2175 – 23/13 – 36 104, sowie das gleichlautende BMF-Schreiben vom 23.8.1999, BStBl 1999 I S. 818 zu Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus).

Bei den hier zu beurteilenden „Null-Prozent-Darlehen” ist in den Darlehensverträgen zwar vereinbart, dass das jeweilige Darlehen „zinslos” gewährt wird. Wirtschaftlich betrachtet überlassen die beteiligten Banken (LfA und Hausbanken) die Darlehensbeträge aber keineswegs zinslos. Der Investor muss vielmehr die ihm zustehenden Fördermittel einsetzen, um sich – mit einer Art Zinsvorauszahlung – die „Zinslosigkeit” des Darlehens zu „erkaufen”. Derartige Darlehen sind wirtschaftlich als verzinsliche Darlehen anzusehen und damit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Steuerbilanz nicht abzuzinsen.

2. Aus steuerlicher Sicht wäre für künftige Fälle anzuregen, mit geänderten Formulierungen in den Darlehensverträgen (bisher: „Das Darlehen wird zinslos gewährt.”) deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass Zinsen deshalb nicht zu entrichten sind, weil sie durch die bewilligten Fördermittel abgegolten sind. Wie ich den übersandten Unterlagen entnehme, werden in Zukunft aber sowieso keine „Null-Prozent-Darlehen” mehr ausgereicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3

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