LfSt Bayern v. 13.8.2014, S 2137.1.1 - 4/5 St 32
Möglichkeit eines einvernehmlichen Verzichts der Vertragsparteien auf einen gesonderten bilanziellen Ausweis der Option
Mit BMF-Schreiben vom 12.10.2011 (BStBl 2011 I S. 967) wurde im Anschluss an das BFH-Urteil vom 17.11.2010, I R 83/09 (BStBl 2011 II S. 812) geregelt, dass für die Verpflichtung eines Kfz-Händlers, das verkaufte Fahrzeug auf Verlangen des Erwerbers zurückzukaufen (Rückverkaufsoption), eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten – gegebenenfalls zu schätzenden – Entgelts zu passivieren und beim Käufer in gleicher Höhe ein Optionsrecht als nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren ist. Dabei kann die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption bei Gesamtkaufpreisen (die dafür kein gesondertes Entgelt ausweisen) grundsätzlich unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgespalten werden. Es wird nicht beanstandet, den Teilbetrag für die Rückverkaufsoption wie im Urteilsfall aus der unterschiedlichen Rabattgewährung für die Einräumung oder Nichtgewährung der Rückverkaufsoption abzuleiten und am Bilanzstichtag noch bestehende Verbindlichkeiten entsprechend zu bewerten.
Das BMF ist gefragt worden wie zu verfahren sei, wenn die Vertragsparteien einen Kaufvertrag über ein Kfz abschließen, bei dem sich der Kfz-Händler auf Verlangen des Käufers zum Rückkauf des Kfz nach Ablauf des Leasingvertrages verpflichtet, die Vertragsparteien sich jedoch einig darüber sind, dieser Verpflichtung keinen Wert beizumessen. Nach Auffassung des Fragestellers sei in diesen Fällen das „Optionsrecht (Rückverkaufsoption)” nicht gesondert, sondern als unselbständiger Teil zusammen mit dem erworbenen Fahrzeug als einheitliches Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz auszuweisen.
Das BMF hat die Anfrage nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 3.6.2014 wie folgt beantwortet:
„Grundsätzlich führt die vertragliche Einräumung einer Rückverkaufsoption zu einem Aktivierungsgebot dieses Rechts, da es sich um ein Wirtschaftsgut handelt. Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen eigenständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH vom 19.6.1997, BStBl 1997 II S. 808). Als immaterielles Wirtschaftsgut ist der Anspruch auf Rückverkauf (Rückverkaufsoption) gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Entsprechend den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 12.10.2011 (a.a.O.) dürfte bei den vereinbarten Rückverkaufsoptionen dies in der Regel der Wert sein, der hierfür vereinbart oder der unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgespalten wurde.
In den Fällen eines nicht vorhandenen gesonderten Entgeltsausweises des Optionsrechts und einer nicht möglichen Ableitung dieses Wertes, z.B. anhand von Preisdifferenzen des nämlichen Verkäufers, wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich den Anspruch auf Rückverkauf und die Verpflichtung zum Rückkauf mit 0 bewerten und damit beidseitig auf eine Aktivierung und Passivierung verzichten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vertragsparteien im Zuge des Fahrzeugankaufs und der gleichzeitigen Optionsvereinbarung schriftlich und unwiderruflich erklären, dass sie der Optionseinräumung im Zeitpunkt ihres Eingehens wirtschaftlich keinen eigenen Wert beimessen und dass der gesamte Kaufpreis oder die gesamte Provision auf den Fahrzeugverkauf oder die Fahrzeugvermittlung entfällt. Außerdem ist erforderlich, dass in dem Kaufvertrag oder dem Vermittlungsvertrag auch tatsächlich kein (anteiliges) Entgelt, insbesondere keine Kürzung des Provisionsanspruchs bei Wegfall der Rückverkaufsverpflichtung, für das Optionsrecht ausgewiesen ist.
Für die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung ist auf das einzelne Fahrzeug abzustellen. Die Erklärung kann nicht nachgeholt werden. Die Nichtbeanstandungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Vertragspartner insoweit bereits eine Bilanzierung vorgenommen hat oder später vornimmt.
Da mithin die vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien entscheidend ist, ist eine Änderung des BMF-Schreibens nicht erforderlich.”
Ich bitte in Fällen, in denen die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, entsprechend zu verfahren.
Normenkette
EStG § 5
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2