Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG kann auch für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden
Sachverhalt
R (Alleingesellschafter der Klägerin) wechselt als Arbeitnehmer von der A-GmbH zur Klägerin. Diese übernahm eine erteilte Versorgungszusage und erhielt als Gegenleistung von der A-GmbH Vermögenswerte. Hierdurch entstand bei der Klägerin ein sog. Erwerbsfolgegewinn für den sie eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG bildete und ratierlich auflöste. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass eine Rücklagenbildung unzulässig sei. Nach erfolglosem Einspruch wurde Klage eingelegt. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und argumentiert, dass der Übernahmefolgegewinn nicht durch Rücklagenbildung auf künftige Jahre verteilt werden dürfe, da § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht auf § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG verweise. § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG sei bei Pensionsübernahmen nicht einschlägig.
Entscheidung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG sind übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, beim Übernehmer so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, ist nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG der Teilwert der Verpflichtung so zu bemessen, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist.
Ergibt sich aus der Anwendung von § 5 Abs. 7 Sätze 1-3 EStG ein Gewinn, so kann für diesen eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren aufzulösen ist.
Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 EStG spricht nach Auffassung des FG deutlich für eine Rücklagenbildung auch bei Pensionsübernahmen. Satz 4 enthält zwar eine zusätzliche Regelung zur Höhe des Wertansatzes bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Rücklagenbildung bei Pensionsübernahme ausgeschlossen ist, denn die eigentliche Gewinnrealisierung vollziehe sich immer im Satz 1.
Auch der Gesetzeszweck spreche dafür. Der Gesetzgeber wollte mit § 4f EStG und § 5 Abs. 7 EStG Gestaltungsmöglichkeiten ausschließen, die Übertragung von Versorgungszusagen aber nicht behindern. Ohne Rücklagenbildung und deren ratierliche Auflösung würde die sofortige Besteuerung dazu führen, dass die Verpflichtung beim alten Arbeitgeber belassen wird.
Hinweis
Zu dieser Problematik ist bisher weder Rechtsprechung ergangen noch hat sich die Finanzverwaltung offiziell geäußert. Soweit in der Literatur die Thematik überhaupt behandelt wird, kommen die Autoren zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das FG hat daher die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. Ein Aktenzeichen war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil v. 10.08.2021, 1 K 528/20