FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 28.10.2020, VI 304 - S 2137 - 345
Zur Frage der Bildung von Rückstellungen für Prämienzinsen bei Prämiensparverträgen bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
a) Sparvertrag sieht neben einer Basisverzinsung am Ende der jeweiligen Gesamtlaufzeit eine auf den eingezahlten Sparbeiträgen basierende feste Prämienzahlung vor und ist unkündbar
Soweit ein Sparvertrag neben einer Basisverzinsung am Ende der jeweiligen Gesamtlaufzeit eine auf den eingezahlten Sparbeiträgen basierende feste Prämienzahlung vorsieht und unkündbar ist, ist die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig (BFH-Urteil vom 15. Juli 1998, BStBl 1998 II S. 728). In diesen Fällen ist die Verpflichtung dem Grunde nach entstanden, da zumindest eine Prämierung der bisher eingezahlten Beträge zwingend vorzunehmen ist. Sie knüpft somit nicht nur an Vergangenes an, sondern gilt auch Vergangenes ab. Lediglich die Höhe der Verpflichtung ist am Bilanzstichtag noch ungewiss.
b) Vereinbarung sieht eine jährliche Prämie vor, die nur dann am Ende des jeweiligen Sparjahres gutgeschrieben wird, wenn der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt wird und bis zum Gutschriftzeitpunkt alle vereinbarten Sparbeiträge des Jahres erbracht werden
Sieht die Vereinbarung dagegen eine jährliche Prämie vor, die nur dann am Ende des jeweiligen Sparjahres gutgeschrieben wird, wenn der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt wird und bis zum Gutschriftzeitpunkt alle vereinbarten Sparbeiträge des Jahres erbracht werden, scheidet bei vom Wirtschaftsjahr abweichenden Sparjahren die Bildung von Rückstellungen für die anteilige Prämie des laufenden Sparjahres aus.
In diesen Fällen ist die Zahlung aller Sparraten des jeweiligen Jahres ohne vorzeitige Kündigung des Sparvertrages zwingende Voraussetzung für das Entstehen der Jahresprämie. Die Verpflichtung, für das laufende Sparjahr eine Prämie gutzuschreiben, steht am Bilanzstichtag noch nicht fest, da sie noch ungewisse künftige Ereignisse voraussetzt und damit weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht ist. Zu diesem Zeitpunkt sind wesentliche Tatbestandsmerkmale der Verpflichtung noch nicht verwirklicht. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines der Ereignisse „künftige Ratenzahlungen” und „Kündigung” ist dabei unerheblich. Auf das BFH-Urteil vom 15. März 2017 (BStBl 2017 II S. 1043) zu Rückstellungen für Aktienoptionsprogramme wird hingewiesen.
c) Übergangsregelung:
Im Hinblick auf ein an den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. sowie den Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. gerichtetes BMF-Schreiben vom 18. November 1991 wird es aus Vertrauensschutzgründen nicht beanstandet, wenn die betroffenen Rückstellungen spätestens in Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufgelöst werden, die nach dem 30. Dezember 2020 enden.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband wurde mit BMF-Schreiben vom 17. April 2020 über die vorstehende Rechtsauffassung unterrichtet und gebeten, den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die anderen Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft zu informieren.
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Mit BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2020 an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband wurde die Frist für die Auflösung der Rückstellungen für Prämienzinsen bei Prämiensparverträgen verlängert. Die betreffenden Rückstellungen sind spätestens in Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen, die nach dem 30. Dezember 2021 enden. |
Normenkette
EStG § 5