Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Die von einem als gemeinnützig anerkannten privaten Verein im Rahmen seines defizitären Zweckbetriebs erbrachten Fort- und Weiterbildungsleistungen sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei - ein Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Er fördert die Wissenschaft und Forschung sowie das öffentliche Gesundheitswesen. Die beruflichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Rahmen seines (defizitären) Zweckbetriebs erklärte er nach § 12 Nr. 8 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG zwingend steuerfrei seien und erkannte die Vorsteuerbeträge (Vorsteuerüberhang!) insoweit nicht an.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die unter anderem von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Dies setzt aber voraus, dass die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Letzteres ergebe sich im Streitfall schon dadurch, dass der Zweckbetrieb stets defizitär agierte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG auch europarechtskonform, was bereits aus dem EuGH, Urteil v. 28.11.2013, C-319/12 hervorgehe, auf das sich der Kläger selbst ausdrücklich beruft. Dort heißt es im Leitsatz, die Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, Art. 133 und Art.134 MwStSystRL seien dahin auszulegen, dass sie einer Mehrwertsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die von nicht-öffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, nicht entgegenstehen. Das bedeutet nach Ansicht des Finanzgerichts, dass die Mehrwertsteuerbefreiung auch für einen Verein als juristische Person des Privatrechts gelten kann - wie also auch für den Kläger.
Hinweis
Das Finanzgericht hat betont, dass es sich bei einem (solchen) Verein wie im Streitfall bereits aufgrund seiner Anerkennung als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft um eine Einrichtung mit von den betreffenden Mitgliedstaaten anerkannter vergleichbarer Zielsetzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, handele. Insbesondere deshalb wurde keine Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erkannt, auch wenn bekanntermaßen die Umsetzung der Steuerbefreiungsvorschriften in nationales Recht in vielen Bereichen zu wünschen übrig lässt. Im nun anhängigen Revisionsverfahren soll der BFH entscheiden, ob die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahin auszulegen ist, dass private Einrichtungen nur dann mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 132 Nr. 1 Buchst. i MwStSystRL vergleichbar sind und von der Umsatzsteuer befreit werden dürfen, wenn diese privaten Einrichtungen Bildungsleistungen erbringen, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Umgekehrt gefragt: Scheidet eine Freistellung von der Umsatzsteuer dann aus, wenn öffentlich-rechtliche Einrichtungen entsprechende Bildungsleistungen, wie sie die privaten Einrichtungen erbringen, nicht leisten?
Es versteht sich von selbst, dass sich in vergleichbaren Sachverhalten - allerdings ohne Vorsteuerüberhang - Steuerpflichtige auf das FG-Urteil berufen und die Steuerfreiheit geltend machen sollten/könnten.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017, 5 K 78/14 U