Leitsatz
- Das Finanzamt ist auch dann nicht an frühere Veranlagungen gebunden, wenn es aufgrund einer Betriebsprüfung bisher anders verfahren ist. Ausnahme: das Finanzamt hat eine verbindliche Zusage, eine Lohnsteueranrufungsauskunft oder eine sonstige verbindliche Auskunft erteilt oder ist nach Treu und Glauben oder nach einer tatsächlichen Verständigung gebunden.
- Bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers anhand des Fremdvergleichs sind alle Umstände zu Gunsten wie zu Ungunsten des Geschäftsführers zu berücksichtigen. Unangemessenheit tritt erst bei Überschreitung der oberen Grenze einer Bandbreite ein. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt bisher von einer Angemessenheitsprüfung abgesehen hat, weil in einer früheren Betriebsprüfung eine Einigung über die Angemessenheit erzielt wurde.
- Eine Geschäftsidee stellt kein selbstständiges überlassungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut dar. Vergütungen für die Überlassung einer erst nach der Gründung einer GmbH konkretisierten Geschäftsidee führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
- Aufwendungen der GmbH für die Einladung von (potentiellen) Kunden zu Fußballspielen nebst Begleitprogramm können mit Ausnahme eines Bewirtungsanteils Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG darstellen, wenn keine konkrete Gegenleistung der Kunden vorliegt.
Sachverhalt
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hatte der GmbH seine Geschäftsidee zunächst gegen eine umsatz- später gegen eine gewinnabhängige Vergütung überlassen. Er bezog in den Streitjahren 1998 bis 2000 ein - mehrfach erhöhtes - Festgehalt von zuletzt 840.000 DM zuzüglich Gewinntantieme, Firmenwagennutzung und Pensionszusage. Diese setzte die GmbH ebenso als Betriebsausgaben ab wie Aufwendungen für VIP-Karten für Fußballspiele, zu denen Geschäftsfreunde eingeladen wurden.
Das Finanzamt qualifizierte die Vergütung für die Geschäftsidee bei einer Betriebsprüfung für 1995 bis 1997 in einen Gehaltsbestandteil um und sah die Geschäftsführerbezüge als angemessen an. Daran hielt das Finanzamt in der zweiten Betriebsprüfung nicht mehr fest, sondern sah die Vergütung für die Überlassung der Geschäftsidee sowie für das Jahr 2000 den ca. 554.000 DM überschreitenden Teil der Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttungen an. Zudem erkannte es nur einen Teil der Ausgaben für die VIP-Karten als Betriebsausgaben an.
Entscheidung
Das Finanzamt war an seine frühere Auffassung nicht gebunden, da weder eine verbindliche Zusage, noch eine verbindliche Auskunft, noch eine tatsächliche Verständigung vorlag. Für eine verbindliche Zusage fehlten schon die formellen Voraussetzungen nach § 205 AO. Ein von der GmbH als verbindliche Auskunft interpretiertes Schreiben des Finanzamts wirkte nicht als solche, da das Finanzamt dem Bindungswillen ausdrücklich widersprochen hatte. Eine tatsächliche Verständigung im Rahmen der ersten Betriebsprüfung sollte laut Finanzamt nur bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999 gelten, um der GmbH erforderliche Anpassungen zu ermöglichen. Hieraus konnte keine Ausdehnung auf den Veranlagungszeitraum 2000 abgeleitet werden, die das in diesem Jahr massiv erhöhte Geschäftsführergehalt geschützt hätte.
Verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers leitet das FG daraus ab, dass
- ▪ die GmbH dem Geschäftsführer die u.a. aus der Umqualifizierung der Vergütung für die Geschäftsidee resultierende Einkommensteuerbelastung aus der ersten Betriebsprüfung erstattet hatte. Dies sei unüblich; einem Fremdgeschäftsführer hätte die GmbH einen solchen Vorteil nicht zukommen lassen.
- ▪ für den Geschäftsführer für den Veranlagungszeitraum 2000 nur eine Gesamtvergütung von ca. 554.000 DM angemessen war, ihm aber ca. 1,16 Mio. DM gezahlt wurden. Dabei geht das FG davon aus, dass es sich bei der GmbH um ein erfolgreiches Unternehmen handelt, so dass dem Geschäftsführer ein Gehalt an der obersten Grenze der Fremdüblichkeit zuzugestehen ist. Das fremdübliche Gehalt wird aus Gehaltsstrukturuntersuchungen abgeleitet. Zu Lasten des Geschäftsführers wird die Anhebung der Festvergütung von 5.000 DM monatlich in 1988 auf zuletzt 70.000 DM monatlich in 2000 sowie die Anhebung der Pensionszusage ausgelegt.
- ▪ die überlassene Geschäftsidee untrennbarer Teil des Geschäftswerts der GmbH geworden sei und ein fremder Dritter für die Überlassung keine Vergütung erhalten hätte. Dies schließt das FG daraus, dass die Geschäftsidee im Jahr ihres Entstehens (1987) kein immaterielles Wirtschaftsgut war, das gegen eine separate Vergütung überlassungsfähig gewesen wäre. Zu Lasten des Geschäftsführers legt das FG die fehlende schriftliche Fixierung der Idee selbst und das Fehlen eines schriftlichen Überlassungsvertrags aus. Die Idee sei erst nach der Gründung der GmbH (1988) von dieser zu einem tragfähigen Unternehmenskonzept entwickelt worden. Hierfür sprachen der Verzicht des Gesellschafters auf eine Vergütung in V...