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Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Eine tatsächliche Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt und dadurch die vor der Verständigung offengelegten Beweggründe des Beteiligten zum Abschluss der Verständigung (hier: die Erwartung der steuerlichen Neutralität des Vereinbarten) entwertet werden.

 

Normenkette

§ 85, §§ 88 ff., §§ 90 ff., § 162 AO, § 313 BGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war seit 1991 Alleingesellschafterin der G-GmbH. Zum Betriebsvermögen der G-GmbH gehörten Grundstücke, die in der DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 mit rd. 88 Mio. DM angesetzt und zum 31.12.1991 auf einen Wert von 30 Mio. DM abgeschrieben worden waren. Den überwiegenden Teil der Grundstücke veräußerte die G-GmbH in 1991 mit einem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs im September 1993 (Streitjahr) an die T-GbR zu einem Preis von 30 Mio. DM, der später auf 23 Mio.DM abgesenkt wurde. Gesellschafter der T-GbR waren je hälftig A und die V-KG, an der wiederum der alleinige Gesellschafter der Klägerin, W, und B beteiligt waren.

Im Verlauf einer Außenprüfung bei der G-GmbH kam es zwischen der G-GmbH und dem für deren Besteuerung zuständigen FA sowie zwischen der Klägerin und dem beklagten FA zu Verständigungen dahin, dass ausgehend von einem Verkehrswert der auf die T-GbR übertragenen Grundstücke von 37,3 Mio. DM bei der G-GmbH eine vGA zugunsten der Klägerin und bei der Klägerin eine empfangene Ausschüttung der G-GmbH mit einer zeitgleichen Ausschüttung der Klägerin an W i.H.v. 9,9 Mio. DM anzusetzen sei.

Für die G-GmbH ergingen für das Streitjahr geänderte Steuerbescheide auf der Grundlage der Verständigungen. Da anderes Eigenkapital nicht zur Verfügung stand, galt für die vGA verwendbares Eigen...

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