1Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. 2Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder Grundsteuerwerten[1] [Bis 31.12.2023: Einheitswerten; Ab 01.01.2025: Grundsteuerwerten] (§§ 180 bis 183a der Abgabenordnung[2] [Bis 31.12.2023: §§ 180 bis 183 der Abgabenordnung] ) sind entsprechend anzuwenden.
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