Rz. 4

Der BFH hat es abgelehnt, die Erdoberschicht (Mutterboden) und die darunter liegenden Bodenschichten generell in 2 Wirtschaftsgüter aufzuteilen.[1] Der Bodenschatz bleibt bis zu seiner Entstehung bilanzsteuerrechtlich ein unselbstständiger Teil des Grund und Bodens. Die Entdeckung des Bodenschatzes ist noch kein Grund, ein selbstständiges Wirtschaftsgut anzunehmen.[2] Die den Bodenschatz bedeckende Erdschicht (z. B. Ackerkrume) und der darunter befindliche Bodenschatz sind grundsätzlich nur ein Teil des einheitlichen Wirtschaftsguts Grund und Boden, das nicht der Abnutzung unterliegt und für das keine Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG vorgenommen werden können.

 

Rz. 5

Der BFH[3] definiert Bodenschätze als Bestandteile des Grund und Bodens, die unter Anstrengungen aus dem Boden gewonnen werden. Dazu gehören z. B. Erdgas, Erdöl, Erze, Gesteine, Kali, Kies, Lehm, Mergel, Kohle, Metalle, Salz, Ton und Torf. Bodenschätze sind nach § 3 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.8.1980[4] alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen in oder auf der Erde oder auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen, mit Ausnahme des Wassers.

 

Rz. 6

Eine vertikale oder horizontale Aufteilung des Grund und Bodens eines Steuerpflichtigen in mehrere Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn einzelne Teile verschiedenartig genutzt werden.[5] Auch der unter der Erdoberfläche liegende Teil kann einer besonderen Nutzung unterliegen und ist dann als eigenes Wirtschaftsgut zu bewerten. Die eigene Bewertbarkeit ist zum Beispiel bei Erdöl- oder Kiesvorkommen anzunehmen. Ein solcher Bodenschatz ist bis zur Erschließung unselbstständiger, bei Kenntnis wertbildender Teil des Wirtschaftsguts Grund und Boden. Er erstärkt zum selbstständigen materiellen Wirtschaftsgut durch Aufschließung (z. B. durch Antragstellung auf Abbaugenehmigung, bergrechtliche Berechtigung oder Aneignungsrecht nach dem BBergG) oder Verwertung (z. B. durch Veräußerung).[6]

[1] BFH, Urteil v. 7.12.1989, IV R 1/88, BStBl 1990 II S. 317; BFH, Beschluss v. 20.4.2001, IV B 53/00, BFH/NV 2001 S. 1256; vgl. Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29 Rz. 150, Stand: 5/2014.
[4] BGBl 1980 I S. 1310; siehe auch Schuhmann, StBp 1987, S. 1.
[5] R 4.2 Abs. 4 EStR.; vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2021, § 4 EStG Rz. 113.

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