Michele Schwirkslies, Prof. Dr. Stefan Müller
3.7.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten
Rz. 100
Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die AfS sind die Anschaffungskosten des Bodenschatzes oder des Nutzungsrechtes. Bei entgeltlichem Erwerb eines Grundstücks mit einem Bodenschatz, dessen Existenz den Anschaffungspreis beeinflusst hat, ist der Kaufpreis auf den Grund und Boden und den Bodenschatz aufzuteilen, sofern dieser als selbstständiges Wirtschaftsgut entstanden ist.
Rz. 101
Ist für einen Bodenschatz nichts gezahlt worden, weil seine Existenz zunächst nicht bekannt war oder für wertlos gehalten wurde, gilt Folgendes: Da der Bodenschatz als steuerrechtliches Wirtschaftsgut erst mit seiner Aufschließung entsteht, sind für ihn zuvor keine Anschaffungskosten aufgewandt worden. Auch eine nachträgliche Aufteilung der – ggf. von einem Rechtsvorgänger – für das Grundstück gezahlten Anschaffungskosten kommt nicht in Betracht. Dem Grundsatz nach entstehen neu entdeckte Bodenschätze im Privatvermögen (gilt auch für LuF-Betriebsvermögen), sodass eine AfS nicht in Betracht kommt.
Rz. 102
Rechtlich sind FG und BFH im Urteilsfall vom 16.1.1996 von einem Kaufvertrag, der 2 Erwerbsvorgänge enthält, ausgegangen (Grund und Boden sowie Bodenschatz als entdecktes und zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebrachtes Tonvorkommen). Der anteilige Kaufpreis für das Tonvorkommen ist vom FG und BFH auf 70 % des Gesamtkaufpreises im Rahmen einer Schätzung festgestellt worden. Dieser anteilige Kaufpreis stellt steuerlich die Anschaffungskosten für den Erwerb des Bodenschatzes dar. Die Anschaffungskosten sind nach der handelsrechtlichen Begriffsbestimmung des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, die ebenso für das Steuerrecht und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt, die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben.
Rz. 103
Ergibt die Auslegung des Kaufvertrages, dass der Kaufpreis vollständig auf den Grund und Boden entfällt, kommt ein Ausweis eines Wirtschaftsguts "Bodenschatz" in der Gewinnermittlung mangels Anschaffungskosten nicht in Betracht.
Rz. 104
Wird ein bereits entdeckter Bodenschatz zusammen mit dem bodenschatzführenden Grundstück erworben, ohne dass erkennbar für den Bodenschatz ein gesonderter Kaufpreisanteil vereinbart wird und ohne dass der Kaufpreis deutlich vom Preis von nicht bodenschatzführenden Grundstücken abweicht, sind Anschaffungskosten des Bodenschatzes nicht anzunehmen.
Rz. 105
Wird ein Bodenschatz nicht zusammen mit dem Grund und Boden, sondern isoliert übertragen, ist zu unterscheiden zwischen dem immateriellen Wirtschaftsgut "selbstständig verwertbare und bewertbare Abbauberechtigung" und der sich im materiellen Wirtschaftsgut "Bodenschatz" niederschlagenden Substanz als solcher. Nach Rosarius handelt es sich bei der befristeten Ausbeute um eine Abtretung der Abbauberechtigung und damit um die Überlassung des immateriellen Wirtschaftsguts. Der zur Substanzausbeute Berechtigte ist nicht Erwerber des Bodenschatzes, sondern lediglich Nutzungsberechtigter, ähnlich einem Mieter oder Pächter. Seine Aufwendungen stellen deshalb keine Anschaffungskosten eines dem Substanzverzehr unterliegenden Wirtschaftsguts dar. Sie sind vielmehr ein Nutzungs- und Pachtentgelt, das sofort gewinn- bzw. einkünftemindernd zu berücksichtigen ist, soweit sie nicht durch Ausweis eines Rechnungsabgrenzungspostens in der Gewinnermittlung über die Vertragslaufzeit zu verteilen sind.
Rz. 106
In Ausnahmefällen könne jedoch auch die Suche nach Bodenschätzen, die Aufschließung und Abbauvorbereitung einschließlich des Wegschaffens eines Deckgebirges zu Herstellungskosten führen, die dann ebenfalls für das AfS-Volumen von Bedeutung sind.
3.7.2 Methoden der Absetzung bei Bodenschätzen
Rz. 107
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht. Er kann die Absetzungen entweder nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA) oder nach dem Grad des Substanzverzehrs nach § 7 Abs. 6 EStG vornehmen. Diese Methode ähnelt der Leistungs-AfA des § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG. § 7 Abs. 6 EStG gilt bei allen Einkunftsarten. Die Höhe der AfS ermittelt sich nach dem Verhältnis der im Kalenderjahr/Wirtschafts...