Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 13.09.2002; Aktenzeichen 1 O 272/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. September 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.368,56 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2001 zu zahlen.
Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Verwalterin in der Insolvenz über das Vermögen der … R. in … (im folgenden: Schuldnerin).
Die Schuldnerin geriet im Zeitraum von Januar 1999 bis Januar 2000 gegenüber zahlreichen Gläubigern in Zahlungsrückstand. Neben Forderungen der Beklagten in Höhe von mindestens 1.175,69 DM bestanden u.a. Forderungen der B. wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 28.864,92 DM zuzüglich Säumniszuschlägen und Kosten, der D. in Höhe von 1.564,72 DM zuzüglich Säumniszuschlägen und Kosten, der KKH in Höhe von 2.123,74 DM, der B. in Höhe von mindestens 8.717,14 DM, des Finanzamts. in Höhe von 54.859,50 DM, des Vermieters in Höhe von ca. 91.000,– DM und der S. …gesellschaft in Höhe von 14.159,45 DM. Mehrere Pfändungsversuche der Beklagten (am 15. und 29. Oktober 1999) und der B... (am 27. Oktober und 3. November 1999) blieben fruchtlos.
Am 1. Dezember 1999 stellte die Beklagte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.233,08 DM aus der Zeit vom 31. Juli bis zum 31. Oktober 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Auch die B... stellte am 28. Dezember 1999 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 41.846,80 DM aus der Zeit vom 1. April bis zum 30. November 1999 einen Eröffnungsantrag, wovon die Beklagte durch einen Beschluß des Insolvenzgerichts über die Verbindung beider Eröffnungsverfahren vom 27. Januar 2000 Kenntnis erlangte.
Nachdem die Schuldnerin daraufhin am 24. Februar 2000 eine Barzahlung in Höhe von 3.500,– DM an die Beklagte leistete und diese am 28. Februar 2000 einen von einem Herrn W. auf dessen Konto bei der …bank gezogenen Scheck über weitere 7.000,– DM erhielt, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 6. März 2000 ihren Eröffnungsantrag für erledigt. Auch die B... erklärte auf eine mit der Schuldnerin geschlossene, allerdings in der Folgezeit nicht eingehaltene Zahlungsvereinbarung die Erledigung ihres Insolvenzeröffungsantrages.
Wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.807,71 DM aus der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2000 stellte die Beklagte am 31. Juli 2000 erneut einen Eröffnungsantrag, auf den hin das Amtsgericht … am 19. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete.
Die Klägerin hat gemeint, die Begebung des Schecks über 7.000,– DM sei als Rechtshandlung der Schuldnerin anzusehen, und hierzu behauptet, der Aussteller des Schecks habe der Schuldnerin in dieser Höhe Ende Februar 2000 ein Darlehen gewährt und den Darlehensbetrag durch Ausstellung des Schecks zur Verfügung gestellt. Zu Sicherung des Darlehens habe die Schuldnerin Ansprüche aus einem Bausparvertrag an den Aussteller des Schecks abgetreten. Die Klägerin hat die Zahlungen über insgesamt 10.500,– DM für anfechtbar nach §§ 133, 131 Abs. 1 Nr. 1 und 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehalten. Zahlungen zur Abwendung der Insolvenzverfahrenseröffnung seien solchen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gleichzusetzen und daher inkongruent.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.368,56 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (27. August 2001) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine auf § 132 Abs. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 und 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützte Anfechtung scheitere daran, daß die dort bestimmten Fristen zwischen anfechtbarer Rechtshandlung und Eröffnungsantrag nicht eingehalten seien. Auf die nicht zur Eröffnung führenden Anträge aus dem Dezember 1999 könne nicht abgestellt werden, da § 139 Abs. 2 InsO nur solche Anträge meine, die nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden seien. Die Zahlungen der Schuldnerin seien auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Sie seien nicht inkongruent, insbesondere – anders als Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung – nicht schon deshalb, weil sie die Insolvenzeröffnung abwenden sollten. Auch sonst lasse sich ein Schädigungsvorsatz der Schuldnerin nicht feststellen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hält für erledigt erklärte Eröffnungsanträge für nach § 139 Abs. 2 InsO maßgeblich zur Berechnung der Fristen und meint, die der Beklagten gewährte Deckung sei inkongruent gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 5.368,56 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufun...