Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsverweigerung durch Besteller wegen unvollständiger Revisionsunterlagen

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1 S. 3, § 307 Abs. 1 S. 1, §§ 320, 339; VOB/B § 16 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 25.04.2008)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.4.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Potsdam unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.236,24 EUR, davon 1.000 EUR Zug um Zug gegen Übergabe der Revisionsunterlagen für das Bauvorhaben D. 13, B. - diese in zweifacher Ausfertigung bestehend unter Einbeziehung des Inhaltes der sog. Bestandsunterlagen [Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.2.2008] aus Protokollen über Druckprüfungen und Dokumentationen über die Ventileinstellungen, durch Aufnahme der Einstellwerte an den Strangregulierventilen und an den Thermostatventilen, aus einem Nachweis über die Inbetriebnahme und Übergabe der Anlage - und davon weitere 1.000 EUR Zug um Zug gegen Übergabe der Revisionsunterlagen für das Bauvorhaben F ... straße 5, B. - diese in zweifacher Ausfertigung bestehend unter Einbeziehung des Inhaltes der sog. Bestandsunterlagen [Anlage zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.2.2008] aus Protokollen über Druckprüfungen und Dokumentationen über die Ventileinstellungen, durch Aufnahme der Einstellwerte an den Strangregulierventilen und an den Thermostatventilen, aus einem Nachweis über die Inbetriebnahme und Übergabe der Anlage - nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.843,36 EUR seit dem 5.12.2006 und Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.392,88 EUR seit dem 16.5.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 408,21 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.5.2007 zu zahlen.

3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 7.789,86 EUR

 

Gründe

I. Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte jeweils eine Restwerklohnforderung aus Bauverträgen für die Bauvorhaben D. 13 und F. straße 5, beide in B. gelegen, geltend.

Am 30.1.2006 schlossen die Parteien einen VOB/B-Bauvertrag über den Umbau/Sanierung des Mehrfamilienhauses D. 13 in B. (nachfolgend BV D. 13) zu einer Pauschalsumme von 33.620,68 EUR netto (Bl. 5 ff. d.A.). Ferner schlossen die Parteien am 10.10.2005 über den Umbau des Mehrfamilienhauses F. straße 5 in B. (nachfolgend BV F. straße 5) - Gewerk: Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation - einen VOB/B-Bauvertrag zu einer Pauschalsumme von 36.206,90 EUR netto (Bl. 7 ff. d.A.).

Die Klägerin legte unter dem 1.8.2006 - eine detaillierte Neufassung der Schlussrechnung erfolgte dann per 8.1.2007 - unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen die Schlussrechnung für das BV D. i.H.v. 6.387,93 EUR (Bl. 10 d.A.), wovon ein Betrag i.H.v. 5.268,36 EUR Teil der Klageforderung ist. Für das BV F. straße legte die Klägerin ihre Schlussrechnung unter dem 27.9.2006 über einen Betrag i.H.v. 7.120,49 EUR netto (Bl. 11 d.A.). Insoweit erfolgte eine Ergänzung zur Schlussrechnung per 8.1.2007 (Bl. 110f d.A.) i.H.v. noch offenen 7.120,49 EUR, wovon ein Betrag i.H.v. 5.911,18 EUR Teil der Klageforderung ist. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung i.H.v. insgesamt 11.179,54 EUR wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 3 und 4 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte rügte mit Schreiben vom 8.1.2007, verbunden mit der Aufforderung, sich die Mängelbeseitigung durch den Mieter bestätigen zu lassen (Bl. 12 d.A.), einen Mangel am BV F. straße - Undichtigkeit des Absperrhahns für Kaltwasser in der Wohnung der Mieterin V. Die betroffene Mieterin bestätigte der Klägerin, dass ein Mangel nicht vorgelegen habe. Mit weiterem Schreiben vom 6.12.2006 (Bl. 115 d.A.) beanstandete die Beklagte am BV F. straße unter Fristsetzung bis zum 11.12.2006 einen weiteren Mangel in der Wohnung der Mieterin W. - Undichtigkeit der Mischbatterie im Bad. Nach Vortrag der Beklagten erfolgte auf das erstgenannte Schreiben keinerlei Reaktion, so dass sie mit Schreiben vom 3.1.2007 unter Fristsetzung bis zum 8.1.2007 unter Ablehnungsandrohung die Klägerin nochmals - erfolglos - zum Mängelbeseitigung aufforderte. Nach Ablauf der Nachfrist habe sie, die Beklagte, die Fa. P. GbR mit der Mängelbeseitigung beauftragt, habe hierfür gemäß Rechnung vom 29.1.2007 (Bl. 117 d.A.) 136,26 EUR aufwenden müssen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben. Ihre Leistungen habe die Beklagte gemäß den Schlussrechnungen abgenommen; die Abnahme sei, dies ist unbestritten, durch Ingebra...

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