Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 1 O 190/22) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22.06.2023, Az. 1 O 190/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37.453,59 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines im Rahmen eines Bauvertrages als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrags.
Die Parteien schlossen am 26. Juli 2017 einen Bauvertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses "Stadtvilla ('Ort 01')" durch die Beklagte zu einem Preis von
"Nettosumme in EUR 213.930,89
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer auf 213.930,89 EUR 40,848,87
Endsumme in EUR 254.577,78"
(Anlage K 1 Bl. 50 Anlagenband Kl.).
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages sehen unter Ziffer 7.2 zur Umsatzsteuer vor:
"Bei Veränderungen der Mehrwertsteuer werden noch offene Ratenzahlungen ab dem Stichtag zum vereinbarten Nettopreis zuzüglich des neuen Mehrwertsteuersatzes berechnet und bezahlt." (Bl. 37 OLG)
Mit notariellem Vertrag vom 12. September 2017 erwarb der Kläger sodann zum Kaufpreis in Höhe von 68.420 EUR von dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten, Herrn ("Name 01"), das streitgegenständliche Grundstück in ("Ort 01") (Anlage K2, Bl. 52 Anlagenband Kl.).
Herr ("Name 01") veräußerte in unmittelbarer Nähe weitere 27 Grundstücke an Käufer, die jeweils auf dem Grundstück ein Haus durch die Beklagte errichten ließen.
Das Finanzamt ("Ort 02") setzte mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 die auf den Grundstückserwerb des Klägers anfallende Grunderwerbssteuer auf 4.851 EUR fest (K 3, Bl. 68 Anlagenband Kl.). Als Bemessungsgrundlage zog das Finanzamt dabei den Kaufpreis in Höhe von 68.420 EUR sowie Erschließungskosten in Höhe von 6.220 EUR, mithin insgesamt 74.640 EUR, heran.
Das beauftragte Einfamilienhaus wurde daraufhin auf dem erworbenen Grundstück durch die Beklagte errichtet und mit Schlussrechnung vom 30. August 2018 in Rechnung gestellt. Der Kläger leistete Zahlungen über 270.754,05 EUR brutto und insgesamt einen als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrag von 37.453,59 EUR (K4, Bl. 94 Anlagenband Kl.).
Mit Bescheid vom 9. November 2020 änderte das Finanzamt ("Ort 02") (K 5, Bl. 95 Anlagenband Kl.) den Bescheid vom 6. Dezember 2017 über die Grunderwerbssteuer ab. Unter Bewertung des Grundstückskaufvertrages vom 12. September 2017 und des Bauvertrages vom 26. Juli 2017 als ein "einheitliches Vertragswerk" im Sinne des Grunderwerbssteuergesetzes (GrEStG) wurde die bisherige Bemessungsgrundlage von 74.640 EUR um den Werklohn von 254.577 EUR erweitert und nunmehr auf insgesamt 329.217 EUR festgesetzt. Dadurch erhöhte sich die Grunderwerbssteuer auf insgesamt 21.399 EUR.
Der Kläger legte am 11. November 2020 Einspruch gegen die Änderung des Grunderwerbssteuerbescheids vom 9. November 2020 ein. Mit Bescheid vom 31. März 2023 wies das Finanzamt ("Ort 02") den Einspruch unter Verweis auf die personelle Verflechtung der Beklagten und Herrn ("Name 01") als Veräußerer des Grundstücks als unbegründet zurück (K 11, Bl. 111 Anlagenband Kl.).
Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach erfolglos zur Rückzahlung des als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrages von insgesamt 37.453,59 EUR auf.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die Rückzahlung des als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrages zu, da diese nicht angefallen sei. Die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die grunderwerbssteuerliche Bemessungsgrundlage sei rechtmäßig und höchstrichterlich bestätigt. Damit sei der zwischen den Parteien geschlossene Bauvertrag kein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 4 Nr. 9a UStG. Die Umsatzsteuer sei bei der Beklagten nicht angefallen und somit zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, da der Vertrag dahingehend auszulegen sei, dass der Kläger diese nur schulde, sofern sie auch anfalle. Im Ergebnis stehe ihm daher ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zu, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.453,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. September 2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus der vertraglichen Regelung ergebe sich eindeutig, dass der als Umsatzsteuer ausgewiesene Betrag unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung geschuldet sei. Daher seien die als Umsatzsteuer ausgewiesenen Beträge unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtslage durch den Kläger zu zahlen.
Sie hat zudem die E...