(1) 1Die für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung werden für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinübernahmegeld sinngemäß angewendet. 2Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld erschlichen wurde. 3Ansprüche auf Zahlung von Branntweinübernahmegeld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1 verzinst.

 

(2) Wer Branntweinübernahmegeld zugunsten Dritter erschlichen hat, haftet für die Rückzahlung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge