(1) Der Bundesmonopolverwaltung ist anzubieten und auf Verlangen abzuliefern:
1. |
Branntwein, der in einem Strafverfahren eingezogen worden ist; |
2. |
Branntwein, der in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden worden ist, sofern die Voraussetzungen für die öffentliche Versteigerung (§§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen; |
(2) Die Bundesmonopolverwaltung ist berechtigt, die Übernahme des in Absatz 1 bezeichneten Branntweins abzulehnen.
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