§ 62

(aufgehoben)

§ 63

 

(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet.

 

(2) Die Abzüge und Zuschläge werden, soweit nicht einzelne Vorschriften etwas anderes bestimmen, unabhängig voneinander in Ansatz gebracht.

 

(3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht werden bei der Berechnung der Übernahmepreise nicht berücksichtigt.

 

(4) Soweit für die Festsetzung der Übernahmepreise Selbstkosten oder Herstellungskosten zu ermitteln sind, sind nur diejenigen Kosten, die in einer gut geleiteten Brennerei entstehen, zu berücksichtigen.

§ 63a Übernahmegeld in den Fällen des § 61a

Die Bundesmonopolverwaltung setzt das Übernahmegeld für Branntwein, den sie auf Grund des § 61a übernimmt, nach dem erzielbaren Nettoerlös fest.

§ 64

1Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. 2Die Festsetzung kann rückwirkend erfolgen. 3Die Bundesmonopolverwaltung kann vorläufige Abschlagpreise festsetzen. 4Sie kann bei einer Änderung des Jahresbrennrechts im Laufe eines Betriebsjahres den Branntweingrundpreis, die Abzüge und Zuschläge und die besonderen Übernahmepreise nach § 72a rückwirkend ab Beginn des Betriebsjahres neu festsetzen. 5Übernahmegeld wird nur zurückgefordert, wenn das zu Beginn des Betriebsjahres festgesetzte Jahresbrennrecht überschritten wird. 6In diesen Fällen werden Übernahmegeldansprüche mit Rückforderungsansprüchen verrechnet.

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