(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.
(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt
2. |
in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,
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3. |
in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,
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(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) angegeben ist.
(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben
1. |
als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder |
2. |
als Massengehalt in Masseprozent. |
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