Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Duygu Bahadir
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Gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn bei Beginn der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmer bereits ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit (nicht in sonstigen Teilzeitformen!) arbeitet. Dies beinhaltet eine gewisse Prognoseunsicherheit: Es genügt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner ablehnenden Entscheidung objektiv davon ausgehen durfte, dass bei Beginn der beantragten Brückenteilzeit die Zumutbarkeitsgrenze überschritten sein wird.
Die Zumutbarkeitsschwelle wird nur bei Arbeitgebern angewendet, die maximal 200 Arbeitnehmer ("Kopfprinzip") beschäftigen. Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl werden auch die ersten 45 Arbeitnehmer mitgezählt. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber mit bis zu 60 Arbeitnehmern sich erst auf die Zumutbarkeitsgrenze berufen kann, wenn er bereits 4 Arbeitnehmer in Brückenteilzeit beschäftigt. Nicht berücksichtigt werden die Auszubildenden. Strittig ist, inwieweit die beim Arbeitgeber beschäftigten Leiharbeitnehmer mitgezählt werden dürfen.. Berücksichtigt man diese Beschäftigtengruppe, kann dadurch die Zumutbarkeitsgrenze vom Arbeitgeber mit Beschäftigtenanteilen aufgefüllt werden, zu denen der Arbeitgeber in keiner umfassenden Arbeitgeberstellung steht. Andererseits wird so die Arbeitgebergröße, nach der die Zumutbarkeitsgrenze gar nicht mehr greift, eher überschritten. Nach überwiegender Ansicht sind die Leiharbeitnehmer bei keiner der Arbeitnehmerzahlen zu berücksichtigen.
Beantragen mehrere Arbeitnehmer für den gleichen Tag den Beginn einer Brückenteilzeit und führt dies zum Erreichen der Zumutbarkeitsgrenze, sodass nicht alle Anträge berücksichtigt werden können, muss der Arbeitgeber zwischen den Arbeitnehmern eine Auswahl nach billigem Ermessen treffen. Er hat dabei die wesentlichen Umstände der Anträge und die damit verbundenen Interessen angemessen zu berücksichtigen. In Betracht kommen nach der Gesetzesbegründung persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte, z. B. Erziehungs- oder Pflegeaufgaben, die nicht durch Ansprüche nach dem BEEG, dem PflegeZG oder dem FPfZG abgedeckt werden, die Versorgung schwer erkrankter Angehöriger oder die Ausübung eines Ehrenamts.
Video: Kollision mehrerer Anträge auf Brückenteilzeit