Leitsatz
Erzielt eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Einkünfte aus der Vermietung eines in der Schweiz befindlichen Rechners, so sind diese Einkünfte nicht nach dem DBA Schweiz von der Körperschaftsteuer befreit. Das gilt unabhängig davon, ob der Rechner als Betriebsstätte i.S.d. DBA Schweiz angesehen werden kann oder nicht.
Normenkette
Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DBA-Schweiz
Sachverhalt
Die Klägerin, eine inländische GmbH, war in den Streitjahren (1993 und 1994) als Agentur für Telekommunikation tätig. Sie war u.a. Eigentümerin eines Rechners, der in angemieteten Räumen in der Schweiz installiert war und dazu diente, Informations- und Unterhaltungsprogramme an einen Schweizer Kundenkreis weiterzuleiten. Diese von Drittunternehmen bereitgestellten Programme wurden mittels einer Standleitung in den Schweizer Rechner eingespeist, die einer Schwester-KG der Klägerin gehörte. Der Betrieb des Rechners erforderte keine Anwesenheit von Personal der Klägerin an dem Schweizer Standort.
In technischer Hinsicht wurde für die Übermittlung der Informationen das damals geläufige Übertragungssystem BTX verwendet. Die KG betreute die BTX-Anwendungen und war verantwortlich für die BTX-Präsentationen, die von dem Schweizer Rechner abrufbar waren. Die Gebühren, die für die BTX-Seitenanrufe anfielen, schrieb die schweizerische Telefongesellschaft unter Einbehalt von Inkassogebühren der Klägerin gut. Die Klägerin überwies ihrerseits die erhaltenen Gebühren nach Abzug eines Entgelts für die Bereitstellung des Rechners an die KG.
Das FA erfasste bei der Klägerin auch diejenigen Einkünfte, die auf den Betrieb des Schweizer Rechners entfielen.
Entscheidung
Der BFH gab dem Recht, weil er nach den tatrichterlichen Feststellungen in dem Zurverfügungstellen des BTX-Rechners eine bloße Vermietung sah (s. Praxis-Hinweise).
Hinweis
Das Urteil wurde in der Fachwelt lange erwartet, erhoffte man sich hieraus doch bahnbrechende oder jedenfalls weiterführende höchstrichterliche Erkenntnisse des BFH zu der Frage nach dem Vorliegen einer Betriebsstätte durch einen Internet-Server. Diese Erwartungen sind vermutlich heftigst enttäuscht worden. Der BFH hat sich den zur Entscheidung stehenden Fall auf eine Weise gelöst, die hierzu kaum Erkenntnisse bringt. Es wurde rein sachverhaltsbezogen sozusagen auf der Ebene des "kleinsten gemeinsamen Nenners" judiziert. Dass das Urteil angesichts dessen überhaupt als amtlich veröffentlichungswert befunden wurde, verdankt es ersichtlich dem alleinigen Umstand der besagten Erwartungen, die von außen mit diesem Urteil verbunden worden sind.
Auf dieser Basis gilt: Betriebsstätteneinkünfte im Ausland (hier in der Schweiz) sind im Inland steuerbefreit, gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA Schweiz allerdings beschränkt auf bestimmte aktive Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Erbringung von Dienstleistungen. Dazu gehört indes nicht das Vermieten eines Vermögensgegenstands. Das bloße Zurverfügungstellen eines Rechners im Ausland lässt sich u.U. (und so jedenfalls auch im Streitfall) so verstehen. Damit kann dann dahinstehen, ob überhaupt eine Betriebsstätte in dem Rechner (ohne jeglichen Personaleinsatz) zu sehen ist. Dieser Streit bleibt also nach wie vor unbeantwortet. Hilfestellung zum aktuellen Diskussionsstand in dieser Frage liefert z.B. Heinicke in Schmidt, EStG, 21. Aufl., § 49 Rz. 41 ff.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.6.2002, I R 86/01