Beauftragen Lieferant oder Abnehmer einen selbstständigen Dritten mit dem Transport in das Drittlandsgebiet, kann der Ausfuhrnachweis außerhalb des IT-Verfahrens ATLAS auch durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsübliche Frachtbriefe (CMR-Frachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief), Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Konnossement, Ladeschein, Rollfuhrschein oder deren Doppelstücke oder durch einen sonstigen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs mit folgenden Angaben geführt werden:
- Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Tag der Ausstellung,
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands,
- Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
- Empfänger und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
- Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
- Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers..
Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss der Beleg auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
In den Ersatz- bzw. Alternativbelegen ist die sog. Versendungsbezugsnummer (Movement Reference Number – MRN) anzugeben.
Elektronische Übermittlung
Alle vorgenannten Belege (Bestätigungen) des Abnehmers können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat.
Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen
Auch für die Ausfuhrlieferung ist entschieden, dass sich der Unternehmer auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn er die Angaben seines Abnehmers geprüft, aber deren Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Der BFH verweist in diesen Fällen auf Billigkeitsentscheidungen im Ermessen der zuständigen Finanzbehörden im Einzelfall. Der BFH hat jedoch entschieden, dass das Ermessen der Verwaltung hinsichtlich der Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme auf Null reduziert ist, wenn der Steuerpflichtige alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen.