Buchmäßiger Nachweis
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen[1] bei Ausfuhrlieferungen bzw. Lohnverede­lungen an Gegenständen der Ausfuhr[2]
  • USt-IdNr. sowie Name und Anschrift des Abnehmers
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstands der Lieferung
  • Tag der Lieferung
  • Entgelt, bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelt auch Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Be- oder Verarbei­tung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Beförderung oder Versendung in das ­übrige Gemeinschaftsgebiet anhand der dargestellten Belege[3]
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstands bzw. Art und Umfang der Lohnveredelung
  • Name und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers
  • Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung
  • Entgelt, bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr (Bescheinigung des eingeschalteten Lohnver­edelers)
  • Ausfuhr anhand der dargestellten ­Belege[4]

Die Angaben müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen und Belegen ersichtlich sein.

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