Häufig wird – auch von Vertretern der Finanzverwaltung – die These vertreten, dass der Buchnachweis nur erfüllt sei, wenn der Unternehmer die Angaben[1] im Rahmen seiner Buchhaltungspflichten aufgezeichnet habe. Diese Auffassung ist zu eng und rechtlich nicht zutreffend. Unter dem Buchnachweis ist allgemein der Nachweis durch Bücher oder andere Aufzeichnungen i. V. m. Belegen zu verstehen. Ergeben sich die buchmäßigen Nachweispflichten aus den Angaben in den Belegen, sind die gesetzlichen Anforderungen auch erfüllt. Es ist nicht erforderlich, die Aufzeichnungen im Rahmen der Buchführung (etwa auf verschiedenen Sachkonten) vorzuhalten.[2]

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