2.1 Kaufleute sind handelsrechtlich buchführungspflichtig
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, ist anhand der Gesamtumstände, die die Tätigkeit des Unternehmens prägen, zu beurteilen. Auch Handelsgesellschaften (OHG und KG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. die UG haftungsbeschränkt sind buchführungspflichtig und müssen eine Handelsbilanz erstellen.
Bestimmte Einzelkaufleute sind von der Buchführungspflicht befreit
Einzelkaufleute, deren Umsatz und Gewinn pro Jahr bestimmte Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet (Umsatz: 800.000 EUR, Gewinn: 80.000 EUR), sind von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung und der Erstellung eines Inventars nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht hat zur Folge, dass die Kaufleute auch steuerrechtlich verpflichtet sind, Bücher zu führen. Sie müssen dann eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz aufstellen.
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung kommt nur bei Erfüllung der § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht.
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er
- eine Eröffnungsbilanz aufstellt,
- eine kaufmännische Buchführung einrichtet und
- aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht.
2.2 Für Gewerbetreibende besteht eine steuerrechtliche Buchführungspflicht
Gewerbliche Unternehmer sind auch ohne handelsrechtliche Kaufmannseigenschaft steuerrechtlich buchführungspflichtig, wenn sie
- mehr als 800.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr erwirtschaften oder
- mehr als 80.000 EUR Gewinn im Wirtschaftsjahr erzielen.
Gewerbetreibende müssen bei Überschreiten eines der Schwellenwerte dann lediglich eine Steuerbilanz erstellen.