Gewerbliche Unternehmer sind auch ohne handelsrechtliche Kaufmannseigenschaft steuerrechtlich buchführungspflichtig, wenn sie

  • mehr als 600.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr erwirtschaften oder
  • mehr als 60.000 EUR Gewinn im Wirtschaftsjahr erzielen.[1]

Gewerbetreibende müssen bei Überschreiten eines der Schwellenwerte dann lediglich eine Steuerbilanz erstellen.

Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz v. 2.6.2021[2] wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung nach dem UStG angepasst.[3]

[1] § 141 AO; BFH, Urteil v. 7.10.2009, II R 23/08, BFH/NV 2010 S. 90: Berücksichtigung der Auslandsumsätze bei der Ermittlung der für die Buchführungspflicht maßgebenden Umsatzgrenze.
[2] BGBl 2021 I S. 1259.

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