Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 54
IFRS 9 untergliedert die finanziellen Vermögenswerte in 4 Kategorien von finanziellen Vermögenswerten (ausgenommen Beteiligungen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die auch weiterhin in den Regelungsbereich des IAS 27, IFRS 11 bzw. IAS 28 fallen):
- die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte,
- die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte,
- die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte und
- (bei Ausübung einer unwiderruflichen Option bei erstmaliger Erfassung) die nicht zu Handelszwecken gehaltenen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Eigenkapitalinstrumente.
Für die Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte in die beiden erstgenannten Kategorien müssen die jeweilige Geschäftsmodell- und Zahlungsstrombedingung vorliegen. Im Falle der "zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte" handelt es sich gem. IFRS 9. Kapitel 4.1.2 um folgende Bedingungen:
- der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsmittelströme zu halten, und
- die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.
Für die Klassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in die Kategorie der "erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" muss der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch in dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte besteht (IFRS 9. Kapitel 4.1.2Aa). Darüber hinaus müssen für eine Klassifikation von finanziellen Vermögenswerten in diese Kategorie diese finanziellen Vermögenswerte dieselbe Zahlungsstrombedingung (IFRS 9. Kapitel 4.1.2A b) wie die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte erfüllen. Aufgrund der Zahlungsstrombedingung des IFRS 9. Kapitel 4.1.2A b) kann es sich bei den in die Kategorie der "erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" klassifizierten finanziellen Vermögenswerte ebenfalls nicht um Eigenkapitalinstrumente handeln.
Erfüllt ein finanzieller Vermögenswert weder die Klassifikationskriterien des IFRS 9. Kapitel 4.1.2 noch des IFRS 9. Kapitel 4.1.2A, so ist dieser zunächst (d. h. primäre Zuordnung) in die Kategorie der "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" einzuordnen (IFRS 9. Kapitel 4.1.4).
Die primäre Zuordnung der finanziellen Vermögenswerte auf Basis der Geschäftsmodell- und Zahlungsstrombedingung kann in folgenden 2 Fällen noch verändert werden:
- Eigenkapitalinstrumente, die aufgrund des Fehlens der Zahlungsstrombedingung nach IFRS 9. Kapitel 4.1.2 b bzw. IFRS 9. Kapitel 4.1.2A b in die Kategorie der "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" einzuordnen wären, kann der Bilanzierende bei erstmaliger Erfassung durch eine unwiderrufliche Option der Kategorie der "nicht zu Handelszwecken gehaltenen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Eigenkapitalinstrumente" zuordnen (IFRS 9. Kapitel 4.1.4 Satz 2).
- Darüber hinaus ist es zulässig, dass finanzielle Vermögenswerte, die primär einer anderen Kategorie finanzieller Vermögenswerte zugeordnet waren, beim erstmaligen Ansatz unwiderruflich der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte zugeordnet werden, sofern hierdurch Inkongruenzen bei der Bewertung oder dem Ansatz (sog. Accounting Mismatches) zumindest signifikant verringert werden (IFRS 9. Kapitel 4.1.5).
Das Bewertungsmodell der "nicht zu Handelszwecken gehaltenen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Eigenkapitalinstrumente" unterscheidet sich erheblich von demjenigen Bewertungsmodell für die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte (IFRS 9. Kapitel 4.1.2 A). So sind sämtliche Zeitwertänderungen der "nicht zu Handelszwecken gehaltenen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Eigenkapitalinstrumente" im sonstigen Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten zu erfassen; dies gilt auch im Falle einer späteren Veräußerung oder eines anderweitigen Abgangs (IFRS 9. Appendix B 5.7.1 Satz 1–3). Demgegenüber werden die Zeitwertänderungen aus den erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte im sonstigen Gesamtergebnis aus – bei Eintritt entsprechender Bedingungen – zu reklassifizierenden Posten erfasst; weiterhin unterliegen diese finanziellen Vermögenswerte den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9.Kapitel 5.5.
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