Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
2.3.1 Betrug
Rz. 40
Die Vorlage unrichtiger Buchführungsunterlagen kann einen Betrug i. S. v. § 263 Abs. 1 StGB darstellen. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Rz. 41
Die Vorspiegelung falscher bzw. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen kann beispielsweise durch Vorlage manipulierter Buchführungsunterlagen geschehen. Auch durch Unterlassen kann getäuscht werden, wenn eine Garantenpflicht zur Aufklärung, wie z. B. unter Gesellschaftern oder beim Kauf eines Unternehmens, bestand.
Durch die Täuschung muss bei dem Getäuschten ein Irrtum, d. h. eine Fehlvorstellung, z. B. über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erzeugt oder aufrechterhalten worden sein.
Aufgrund des Irrtums des Getäuschten muss es dann zu einer Vermögensverfügung, wie z. B. dem Kauf oder Verkauf des Unternehmens oder Anteile an demselben, dem Verzicht auf die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc., gekommen sein.
Das Ergebnis der Vermögensverfügung muss sich schließlich als Vermögensschaden des Getäuschten oder eines anderen niedergeschlagen haben. Dies kann beispielsweise aufgrund eines zu niedrigen Verkaufspreises beim Anteilsverkauf oder eines zu hohen Kaufpreises beim Unternehmenskauf der Fall sein.
Der zumindest bedingte Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale und den Ursachenzusammenhang zwischen diesen beziehen. Des Weiteren muss der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt haben.
Rz. 42
Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe (§ 263 Abs. 1 StGB), in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB).
2.3.2 Computerbetrug
Rz. 43
Bei Manipulationen im Falle DV-gestützter Buchhaltung kommt als spezieller Tatbestand der Computerbetrug gem. § 263a StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.
Rz. 44
Die hier zumeist einschlägige 2. Alt. des Tatbestandes setzt mit der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (sog. Inputmanipulation) als Parallele zum Betrug statt der Täuschung eines Menschen die Eingabe falscher Daten in den Computer voraus. Die Daten sind "unrichtig", wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, also einen Sachverhalt objektiv falsch darstellen. "Unvollständig" sind Daten, falls erhebliche Umstände weggelassen werden, sodass der Lebenssachverhalt nicht mehr ausreichend erkennbar ist.
Infolge der Tathandlungen muss es zu einer Beeinflussung des Ergebnisses einer EDV-Anlage kommen. Dies ist dann der Fall, wenn auf den Computer derart eingewirkt worden ist, dass die im Computer enthaltenen bzw. gespeicherten Daten verändert werden und das vom Computer erzielte Resultat von dem abweicht, das bei einem programmgemäßen Ablauf erzielt worden wäre.
Schließlich muss die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorganges einen Vermögensschaden verursachen. Ausreichend ist bereits eine Vermögensgefährdung. So genügt z. B. bereits eine durch die EDV veranlasste falsche Buchung, die zwar noch nicht unmittelbar zu einem Schaden führt, aber die Gefahr begründet, dass die Fehlbuchung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Rz. 45
Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe (§ 263a Abs. 1 StGB).
2.3.3 Kreditbetrug
Rz. 46
Die Vorlage manipulierter Buchführungsunterlagen zum Zwecke einer Kreditgewährung kann den speziellen Betrugstatbestand des Kreditbetruges i. S. v. § 265b StGB erfüllen. Zum Schutz von Kreditgebern vor betrügerischer Erschleichung von Kapitalmitteln erfasst § 265b StGB hierbei Tathandlungen, die noch im Vorfeld des § 263 StGB liegen. Bereits mit der Vorlage der falschen Unterlagen ist der Tatbestand vollendet, ohne dass es auf eine Irrtumserregung, tatsächliche Kreditgewährung oder einen Schadenseintritt ankommt.
Rz. 47
Im Einzelnen macht sich nach § 265b Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar, wer
- einem Betrieb oder Unternehmen (§ 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB; Kreditgeber)
- im (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang mit einem Kreditantrag
- für eine...