Rz. 57a

Ebenfalls im Urkundenstrafrecht untergebracht ist der Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen. Nach § 268 Abs. 1 StGB liegt eine Fälschung technischer Aufzeichnungen vor, wenn:

  • eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
  • eine unechte oder verfälschte Aufzeichnung gebraucht wird.

Eine Strafbarkeit kann dementsprechend auch dann schon vorliegen, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung noch nicht erfüllt wurde. Die frühzeitige Strafbarkeit gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann unter anderem im Rahmen der Kassen-Nachschau aufgedeckt werden.

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.[1]

[1] Heitmann, in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, § 39 Rz. 2; BGH, Urteil v. 8.3.2022, 1 StR 360/21; Beyer, BBK 23/2022, S. 1095 f.

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