Rz. 65

Eine unrichtige Buchführung über die Anzahl der Arbeitnehmer kann eine Vorbereitungshandlung für dann folgende unrichtige Beitragsnachweisungen gegenüber der Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle sein. Kommt es zur Abgabe unrichtiger Nachweisungen, stellt dies bezüglich der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung ein Vergehen nach § 266a StGB dar.[1]

 

Rz. 66

Das Gesetz sieht nach § 266a Abs. 1 StGB als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen nach § § 266a Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren.

[1] Wagenpfeil, in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, § 40 Rz. 31.

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