(1) Wird für einen Bearbeitungsfall ein anderes Finanzamt örtlich zuständig, so hat es den Bearbeitungsfall zu übernehmen, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

 

(2) Das Abgabe-/Übernahmeverfahren im Sinne der §§ 87 bis 92 kann zwischen den beteiligten Finanzämtern in einem automationsunterstützten Dialogverfahren durchgeführt werden.

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