(1) 1Es ist sicherzustellen, dass die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens vorhandenen elektronischen Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls in einem maschinellen Verfahren vollständig und geordnet abgegeben werden. 2Absatz 2 gilt sinngemäß.
(2) 1Soweit noch kein maschinelles Verfahren eingesetzt ist, ist wie folgt zu verfahren:
1. |
2Die Abgabe ist in einer Abgabeverfügung (entsprechend Muster 10.1) anzuordnen. 3Liegen noch unerledigte Anträge usw. vor, ist hierauf besonders hinzuweisen. |
2. |
4Die abzugebenden Unterlagen sind ggf. zu vervollständigen, zu ordnen und zu heften. |
4. |
8Der Auszug nach Nr. 3 ist in dreifacher Ausfertigung mit den für die abzugebenden Abgabearten aufgezeichneten Daten auszudrucken. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen