(1) 1Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder den Ort der Geschäftsleitung, so ist der Betrag, der einem nichtsteuerberechtigten Land zugeflossen ist, dem Land zu überweisen, dem dieser zusteht. 2Der Stichtag für die unmittelbare Steuerberechtigung ist durch § 1 Abs. 1 ZerlG bestimmt. 3Die Steuerberechtigung erstreckt sich auf die veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Auszahlungsbeträge im Sinne des § 37 KStG und der Erhöhungsbeträge im Sinne des § 38 KStG nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge. 4Die Überweisung unterbleibt, wenn der für das in Betracht kommende Kalenderjahr zu überweisende Betrag den durch § 1 ZerlG bestimmten Betrag nicht übersteigt. 5Die Bestimmungen über die Übernahme der Besteuerung (§§ 86 bis 91) bleiben unberührt.
(2) 1Bei Abgabe der Besteuerung eines Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen an ein Finanzamt in einem anderen Land ist die unmittelbare Steuerberechtigung festzustellen und in der Abgabeverfügung unter Angabe des Landes, des zuständigen Finanzamts und des in Betracht kommenden Kalenderjahrs zu vermerken. 2Das abgebende Finanzamt hat die dem anderen Land zustehenden Beträge sofort an das zuständig gewordene Finanzamt zu überweisen. 3Der überwiesene Betrag ist aufgrund der Kassenanordnung zu buchen; eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt.
(3) Die in der Abgabeverfügung vermerkte Steuerberechtigung ist in das Begleitschreiben zu übernehmen.
(4) 1Bei Übernahme der Besteuerung eines Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen von einem Finanzamt eines anderen Landes ist zu prüfen, ob in dem Begleitschreiben Angaben über die Steuerberechtigung enthalten und zutreffend sind. 2Das zuständig gewordene Finanzamt hat Beträge, die dem anderen Land zustehen, sofort nach ihrer Entrichtung an das bisher zuständig gewesene Finanzamt zu überweisen. 3Der überwiesene Betrag ist aufgrund der Kassenanordnung zu buchen; eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt.
(5) 1Beträge, die von einem steuerberechtigt gewesenen Land zu ersetzen sind, hat das zuständig gewordene Finanzamt bei dem zuständig gewesenen Finanzamt anzufordern. 2Eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt.
(6) 1Die Abwicklung der Steuerberechtigungsfälle ist vom abgebenden und vom übernehmenden Finanzamt zu überwachen. 2Einzelheiten des Verfahrens bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.