[1]

§ 82b Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung

 

(1) 1Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister geführt. 2Das Nähere regelt das Stiftungsregistergesetz.

 

(2) 1Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. 2In der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzugeben. 3Der Anmeldung sind beizufügen:

 

1.

die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde und die Satzung und

 

2.

die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter.

[1] § 82b eingefügt durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2026.

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