(1) 1Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt. 2Beim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bundesministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.

 

(2) 1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige Übersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält:

 

1.

eine Übersicht über die [Bis 16.07.2024: Einhaltung und die ] [1]Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung[2] [Bis 16.07.2024: Jahresemissionsmengen der Sektoren nach Anlage 2] im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,

 

2.

eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und

 

3.

die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.

2Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen.

 

(3)[3] Die Bundesregierung wirkt darauf hin, einen Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zu vermeiden.

 

(4)[4] Zeigen die Projektionsdaten nach § 5a, dass die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, die Summe der für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen überschreitet, hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 darüber zu unterrichten und zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung Stellung zu nehmen.

 

(5)[5] 1Muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung vorlegen, so beschließt ihn die Bundesregierung innerhalb der Frist des Artikels 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung und leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu. 2Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bundestag zudem unverzüglich folgende Unterlagen zu:

 

1.

Feststellungen der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung und

 

2.

Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie Begründungen der Bundesregierung nach Artikel 8 Absatz 3 der Europäischen Klimaschutzverordnung.

[1] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024. Anzuwenden bis 16.07.2024.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.
[3] Abs. 3 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.
[4] Abs. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.
[5] Abs. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

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